EU-Verordnung 2025/1988 · REACH Anhang XVII

PFAS-Verbot bei Feuerlöschern: Fristen, betroffene Geräte & was Betriebe jetzt tun müssen

Schaumlöscher mit PFAS („Ewigkeitschemikalien") werden EU-weit schrittweise verboten. Das Verkaufsverbot greift bereits ab 23. Oktober 2026. Betriebe müssen ihren Bestand prüfen, betroffene Geräte austauschen und fachgerecht entsorgen. Hier finden Sie die verbindlichen Fristen, welche Löscher betroffen sind und die konkreten Schritte.

Kurz gesagt: Betroffen sind ausschließlich Schaumlöscher mit fluorhaltigen Löschmitteln (AFFF, AR-AFFF, FP, FFFP). Wasser-, Pulver- und CO₂-Löscher sind nicht betroffen. Verantwortlich ist der Betreiber – bei Verstoß drohen Bußgelder und Lücken im Versicherungsschutz.

Was sind PFAS – und warum das Verbot?

PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) sind eine Gruppe von über 10.000 synthetischen Chemikalien. In Schaumlöschmitteln sorgen sie für einen hitzebeständigen Wasserfilm auf brennenden Flüssigkeiten (Brandklasse B). Das Problem: PFAS bauen sich in der Umwelt praktisch nicht ab, reichern sich in Boden, Grundwasser und im menschlichen Körper an und stehen im Verdacht, krebserregend zu sein und das Hormonsystem zu beeinflussen. Laut Umweltbundesamt sind in Nordrhein-Westfalen rund zwei Drittel der bekannten PFAS-Schadensfälle auf Löschschaum zurückzuführen.

Mit der Verordnung (EU) 2025/1988 (in Kraft seit 23. Oktober 2025, Eintrag 82 Anhang XVII der REACH-Verordnung) werden Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung PFAS-haltiger Löschschäume stufenweise verboten.

Die wichtigsten Fristen im Überblick

StichtagRegelungBedeutung für Ihren Betrieb
23.10.2026Verbot des Inverkehrbringens PFAS-haltiger SchaumlöschmittelKeine PFAS-Schaummittel mehr kaufen oder in bestehende Geräte nachfüllen.
23.04.2027Verbot für alkoholbeständige PFAS-Schäume (AR-AFFF, FFFP-AR)Betrifft Bereiche mit Alkoholen, Aceton oder Lösungsmitteln.
31.12.2030Ende der Übergangsfrist für die Verwendung bestehender GeräteDanach müssen vorhandene PFAS-Löscher außer Betrieb genommen und fachgerecht entsorgt werden.

Das Prinzip: Je höher das Risiko einer PFAS-Freisetzung, desto kürzer die Frist. Wer früh umstellt, vermeidet Lieferengpässe – die Nachfrage nach fluorfreien Löschern steigt mit jeder ablaufenden Frist.

Welche Feuerlöscher sind betroffen?

Betroffen sind alle Schaumlöschmittel mit fluorierten Tensiden – in tragbaren Feuerlöschern ebenso wie in stationären Löschanlagen. Prüfen Sie Etikett und Sicherheitsdatenblatt auf diese Kürzel:

  • AFFF – Aqueous Film Forming Foam (wasserfilmbildender Schaum)
  • AR-AFFF – Alcohol Resistant AFFF (alkoholbeständig)
  • FP / FFFP – (Film Forming) Fluor Protein Foam
Nicht betroffen: Wasserlöscher, Pulverlöscher und CO₂-Löscher enthalten kein PFAS und dürfen weiter verwendet werden.

Wichtig: Löschmittel tauschen reicht nicht

Ein bloßer Austausch des Löschmittels im alten Gerät ist in der Regel nicht zulässig, weil Gerät und Löschmittel aufeinander abgestimmt sind. In den allermeisten Fällen muss der komplette Feuerlöscher ersetzt werden. PFAS-haltige Altgeräte und -mittel gelten als gefährlicher Abfall und dürfen ausschließlich über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe entsorgt werden – niemals über die Kanalisation.

Was Betriebe jetzt tun sollten – in 5 Schritten

1. Bestand aufnehmen

Alle Feuerlöscher und Löschanlagen erfassen: Standort, Typ, Löschmittelbezeichnung, letzte Wartung. Auf AFFF, AR-AFFF, FP, FFFP achten.

2. Betroffene Geräte kennzeichnen

PFAS-haltige Löscher eindeutig markieren und den Austausch planen – idealerweise mit der nächsten Wartung bündeln.

3. Austausch & Beschaffung

Auf zertifizierte, fluorfreie Löscher nach DIN EN 3 umstellen. Früh beschaffen, um Lieferengpässe zu vermeiden.

4. Fachgerecht entsorgen

Altgeräte über zertifizierte Entsorgungsbetriebe entsorgen, Entsorgungsnachweise aufbewahren.

5. Dokumentation aktualisieren

Brandschutzkonzept und -ordnung anpassen, neue Löschmittel und Prüffristen vermerken. Team in der jährlichen Unterweisung informieren.

PFAS-freie Alternativen

Gleichwertiger Ersatz ist längst verfügbar. Viele Hersteller liefern bereits ausschließlich fluorfreie Schaumlöscher mit vergleichbarer Löschleistung nach DIN EN 3. Weitere PFAS-freie Optionen:

  • Fluorfreie Schaumlöscher – biologisch abbaubar, direkter Ersatz für AFFF-Geräte
  • Wassernebel-Löscher – feiner Sprühstrahl mit hoher Kühlwirkung
  • Pulverlöscher – vielseitig, vollständig PFAS-frei
  • Hybrid-Systeme – z. B. mit Stickstoff oder CO₂

Sie möchten umstellen? Wir prüfen Ihren Bestand und tauschen betroffene Geräte gegen zertifizierte Modelle: fluorfreie Feuerlöscher austauschen lassen.

Häufige Fragen zum PFAS-Verbot

Ab wann gilt das PFAS-Verbot für Feuerlöscher?

Die Verordnung (EU) 2025/1988 ist seit 23. Oktober 2025 in Kraft. Ab 23. Oktober 2026 dürfen PFAS-haltige Schaumlöscher nicht mehr verkauft oder neu befüllt werden. Bestehende Geräte dürfen längstens bis 31. Dezember 2030 verwendet werden.

Welche Feuerlöscher sind betroffen?

Alle Schaumlöscher mit fluorhaltigen Löschmitteln (AFFF, AR-AFFF, FP, FFFP). Wasser-, Pulver- und CO₂-Löscher sind nicht betroffen.

Kann ich einfach nur das Löschmittel tauschen?

Nein. Gerät und Löschmittel sind aufeinander abgestimmt – in der Regel muss der komplette Feuerlöscher ersetzt werden.

Wer haftet, wenn PFAS-Löscher weiterverwendet werden?

Der Betreiber. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Haftungsrisiken; einige Versicherer schließen Schäden durch PFAS-Löschmittel bereits aus.

Wie werden PFAS-haltige Löschmittel entsorgt?

Ausschließlich über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe. PFAS-Schäume gelten als gefährlicher Abfall und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen.

Quellen: Umweltbundesamt – PFAS in Feuerlöschmitteln · Verordnung (EU) 2025/1988. Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Sind Ihre Feuerlöscher vom PFAS-Verbot betroffen?

Wir prüfen Ihren Bestand, tauschen betroffene Geräte gegen zertifizierte fluorfreie Löscher und organisieren die fachgerechte Entsorgung – in Berlin & Brandenburg, aus einer Hand.

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