AGB
Teil 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Definitionen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln sämtliche zwischen der
Brandschutz K&K, Kevin Kujat & Chris Marvin Letz GbR, Wenzlower Dorfstraße 74, 14778 Wenzlow (nachfolgend „K&K“, „wir“ oder „uns“)
und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Kunde“, „Sie“ oder „Auftraggeber“) begründeten Vertragsverhältnisse über die nachfolgenden Leistungen der K&K:
a) Wartung und wiederkehrende Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher Brandschutzeinrichtungen — insbesondere Feuerlöscher (DIN 14406-4, DGUV Vorschrift 1, ASR A2.2), Wandhydranten und Steigleitungen (DIN EN 671-3), Löschwasserbrunnen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (DIN 14677), Feststellanlagen sowie Rauch- und Brandschutztüren (DIN 18095, ASR A1.7) — einschließlich der digitalen Dokumentation und Plakettierung;
b) Verkauf und Vermietung von Feuerlöschern und sonstigem Brandschutzequipment, sowohl über die Website (Online-Bestellungen) als auch im Rahmen von Beratungs-, Wartungs- oder Installationsaufträgen;
c) Baulicher Brandschutz, insbesondere die Ausführung, Montage, Installation und Instandsetzung von Abschottungen (Kabel-, Rohr-, Kombi-, Weich- und Mörtelschott), Brandschutzklappen, Brandschutzkanälen, Brandschutzfugen, Trennwand- und Vorsatzsystemen, Revisions- und Vorsatztüren sowie der Einbau und die Ertüchtigung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandschutz- und Rauchschutztüren;
d) Brandschutzberatung, insbesondere Brandschutzkonzepte, Brandschutzordnungen (Teile A, B und C), Flucht- und Rettungspläne, Brandschutzbegehungen und gutachterliche Stellungnahmen;
e) Bestellung und Bereitstellung eines externen Brandschutzbeauftragten im Sinne der DGUV Information 205-003 und der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften;
f) Bestellung und Bereitstellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2;
g) wiederkehrende Prüfungen im Bereich Arbeitsschutz, insbesondere DGUV V3-Prüfungen ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Betriebsmittel nach VDE 0701/0702, Regalprüfungen nach DIN EN 15635 sowie Arbeitsmittelprüfungen nach BetrSichV (insb. Leitern, Anschlagmittel, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz);
h) Vermittlung von Schulungsangeboten der Novaura-Care GmbH nach Maßgabe von § 2 und § 32 dieser AGB.
(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Sofern einzelne Regelungen nur für eine der beiden Gruppen gelten, ist dies ausdrücklich kenntlich gemacht. Im Übrigen gelten — insbesondere für die Vertragsabwicklung mit Verbrauchern — die zwingenden gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern in jedem Falle vorrangig.
(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Diese AGB werden gegenüber Unternehmern auch in laufender Geschäftsverbindung Vertragsbestandteil ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis.
(4) Textform im Sinne dieser AGB umfasst auch E-Mail, Telefax und sonstige dauerhafte Datenträger im Sinne des § 126b BGB. Schriftform im Sinne dieser AGB ist die eigenhändig unterzeichnete Erklärung (§ 126 BGB) oder die qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB).
(5) Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis ihrer Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführen oder annehmen. Abweichungen gelten nur, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
§ 2 Vertragspartner; Abgrenzung zu Schulungsleistungen
(1) Vertragspartner für sämtliche unter § 1 Abs. 1 lit. a bis g sowie h (Vermittlungstätigkeit selbst) genannten Leistungen ist ausschließlich die Brandschutz K&K GbR.
(2) Für Schulungsangebote — insbesondere Schulungen zum Brandschutzhelfer (DGUV Information 205-023, ASR A2.2), zum Brandschutzbeauftragten (DGUV Information 205-003, vfdb-Richtlinie 12-09/01), Evakuierungs- und Räumungshelfer, Feuerlöschtrainings sowie Aus- und Fortbildungen in Erster Hilfe (DGUV Grundsatz 304-001) und vergleichbare Aus-, Fort- und Weiterbildungen — tritt die K&K ausschließlich als unentgeltlicher Vermittler für die Novaura-Care GmbH auf (Einzelheiten siehe § 32 dieser AGB). Vertragspartner für die gebuchte Schulung wird in allen diesen Fällen ausschließlich die Novaura-Care GmbH; auf das Schulungsvertragsverhältnis findet ausschließlich deren AGB Anwendung (abrufbar unter https://www.novaura.de/agb/).
(3) Soweit die K&K in Einzelfällen ergänzende Drittleistungen vermittelt, die nicht zu ihrem eigenen Leistungsportfolio gehören (insbesondere betriebsmedizinische Betreuung durch einen kooperierenden Betriebsarzt), wird dies dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform offengelegt; Vertragspartner wird in diesen Fällen ebenfalls ausschließlich der jeweils benannte Drittanbieter. Im Übrigen gilt § 5.
§ 3 Vertragsschluss, bindendes Angebot, Button-Lösung
(1) Anfragen. Die Darstellung der Leistungen auf der Website, in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder sonstigen Werbematerialien der K&K stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrags dar, sondern eine invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots). Der Kunde kann telefonisch (033833 / 75 99 91), per E-Mail (kontakt@brandschutz-kundk.de), per Online-Formular auf der Website, per Telefax (033833 / 75 99 90, soweit weiterhin in Betrieb) oder persönlich bei einem Vor-Ort-Termin eine Leistung anfragen. Diese Anfrage stellt regelmäßig ihrerseits kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines konkreten Angebots durch die K&K dar.
(2) Bindendes Angebot der K&K; Annahme durch den Kunden. Soweit die K&K dem Kunden auf seine Anfrage hin ein konkretes, individuell auf den jeweiligen Auftrag bezogenes Angebot in Textform unterbreitet (insbesondere mit Bezeichnung der Leistung, der Vergütung, der voraussichtlichen Ausführungszeit und einer Bindungsfrist), ist die K&K an dieses Angebot für die Dauer der ausgewiesenen Bindungsfrist gebunden. Ohne ausdrücklich abweichende Bindungsfrist beträgt die Bindungsfrist 30 Kalendertage ab dem auf dem Angebot ausgewiesenen Erstellungsdatum. Innerhalb dieser Bindungsfrist kann der Kunde das Angebot durch ausdrückliche Erklärung in Textform — insbesondere durch Rückantwort per E-Mail mit eindeutigem Annahmewillen, durch unterschriebene Rücksendung des Angebots oder durch elektronische Bestätigung über das von der K&K bereitgestellte Auftrags- und Buchungsportal https://auftrag.brandschutz-kundk.de (vgl. § 6a) — annehmen. Mit Zugang der Annahmeerklärung bei der K&K kommt der Vertrag mit dem im Angebot ausgewiesenen Inhalt zustande.
(3) Verbindlichkeit des angenommenen Angebots; Stornoregelung. Hat der Kunde ein Angebot der K&K innerhalb der Bindungsfrist angenommen, ist er an den Vertrag — vorbehaltlich gesetzlicher Widerrufs- und Rücktrittsrechte (insbesondere des Verbraucher-Widerrufsrechts nach §§ 312g, 355 BGB, vgl. § 15 dieser AGB) — gebunden. Eine einseitige Stornierung durch den Kunden ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sowie nach Maßgabe ausdrücklich getroffener vertraglicher Stornoregelungen möglich. Wird ein Werkvertrag durch den Kunden ohne wichtigen Grund einseitig vor Fertigstellung des Werkes gekündigt (§ 648 BGB), behält die K&K den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach der K&K fünf vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB); dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der K&K wesentlich weniger zusteht.
(4) Online-Bestellungen / Button-Lösung (§ 312j Abs. 3 BGB). Bei Bestellungen über die Website, die gegen Entgelt erfolgen und bei denen der Kunde Verbraucher ist (insbesondere im Online-Shop für Feuerlöscher und Brandschutzequipment, vgl. Abschnitt B), wird der Bestellvorgang so ausgestaltet, dass der Kunde mit Betätigung der Bestellschaltfläche — beschriftet mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB — ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abgibt. Vor Abgabe der Bestellung werden dem Kunden alle wesentlichen Vertragsinformationen nach § 312j Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB klar und verständlich auf der Bestellübersicht angezeigt. Der Vertrag kommt mit Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der K&K (Bestell- bzw. Auftragsbestätigung in Textform) oder mit Ausführung der Lieferung zustande; eine automatisierte Bestelleingangsbestätigung stellt für sich genommen noch keine Annahmeerklärung dar.
(5) Form des Vertragsschlusses; elektronische Annahme; Carve-out Schriftform.
a) Grundsatz Textform; elektronische Annahme als Standard. Bei Werk-, Dienst- und Kaufverträgen erfolgt der Vertragsschluss — vorbehaltlich der nachstehenden Carve-outs (Buchstabe c) und der zwingenden gesetzlichen Sonderregeln (Buchstabe d) — wirksam in Textform im Sinne des § 126b BGB. Zur Textform gehören insbesondere die ausdrückliche Annahme eines Angebots der K&K per E-Mail, per signiertem PDF-Anhang, durch beiderseitige Unterzeichnung eines schriftlichen Auftragsformulars sowie — gleichwertig und ohne wertabhängige Schwelle — durch elektronische Annahme über das Auftrags- und Buchungsportal der K&K unter https://auftrag.brandschutz-kundk.de (nachfolgend „Auftragsportal“; Einzelheiten zur Mechanik siehe § 6a). Der Vertrag kommt — abhängig vom konkreten Ablauf — entweder durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung der K&K in Textform nach Eingang einer bindenden Bestellung des Kunden oder durch eine Online-Bestätigung des Kunden im Auftragsportal mit anschließender Plausibilisierung durch die K&K zustande; auf die Bestätigung des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden in Textform wird in beiden Fällen nicht verzichtet.
b) Beweiskraft der elektronischen Annahme. Die elektronische Annahme über das Auftragsportal entfaltet zwischen den Parteien dieselbe Beweiskraft wie eine schriftlich unterzeichnete Annahmeerklärung, soweit die K&K den Bestätigungsvorgang in einem manipulationsgeschützten Annahme-Protokoll dokumentiert. Das Annahme-Protokoll umfasst regelmäßig die IP-Adresse des annehmenden Endgerätes, einen Zeitstempel mit Datums- und Uhrzeitangabe, die Browser- und Gerätekennung (User-Agent) sowie einen kryptografischen Hash des zur Annahme vorgelegten Angebots im Verfahren SHA-256. Einzelheiten zur datenschutzrechtlichen Behandlung dieser Beweisdaten regelt die Datenschutzerklärung der K&K, abrufbar unter https://www.brandschutz-kundk.de/datenschutz/ (dort Ziffer 6a).
c) Zwingende Schriftform für Bsb- und Sifa-Bestellungen. Abweichend von Buchstabe a ist die Bestellung der K&K (i) als externer Brandschutzbeauftragter im Sinne der DGUV Information 205-003 (vgl. § 23) und (ii) als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 Abs. 3 ASiG i. V. m. der DGUV Vorschrift 2 (vgl. § 27) durch den Kunden zwingend in Schriftform im Sinne des § 126 BGB vorzunehmen; eine bloße Textform — auch in Gestalt einer elektronischen Annahme über das Auftragsportal — ist insoweit nicht ausreichend. Die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB steht der Schriftform gleich, soweit dies mit den jeweiligen aufsichtsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
d) Verhältnis zu sonstigen Vorschriften. Spezielle Form- und Wirksamkeitserfordernisse aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 312j Abs. 3 BGB für Verbraucher-Bestellungen im Online-Shop, § 7 ASiG, § 5 ASiG, DGUV Vorschrift 2) bleiben unberührt und gehen den vorstehenden Regelungen vor.
(6) Vertragsschluss vor Ort und mündliche Vereinbarungen. Wird ein Vertrag im Rahmen eines Vor-Ort-Termins mündlich geschlossen, ist dies grundsätzlich wirksam; die K&K wird den Vertragsinhalt jedoch zur Beweissicherung in Textform bestätigen. Auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) wird gesondert hingewiesen (siehe Widerrufsbelehrung).
§ 4 Preise, Umsatzsteuer und Zahlungsbedingungen
(1) Preise. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der individuellen Angebots- bzw. Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Online im Shop ausgewiesene Preise verstehen sich gegenüber Verbrauchern als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise — sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen — als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Umsatzsteuer. Die K&K ist regelbesteuert und führt die gesetzliche Umsatzsteuer ab. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der K&K lautet DE347485215. Eine etwaige Steuerbefreiung einzelner Leistungen — insbesondere nach § 4 Nr. 21 UStG für bestimmte Bildungsleistungen — wird ausdrücklich auf der jeweiligen Rechnung ausgewiesen; soweit Schulungsleistungen über die K&K vermittelt werden, gilt im Verhältnis Kunde ↔︎ Novaura-Care GmbH ausschließlich die dortige umsatzsteuerliche Behandlung (siehe § 32).
(3) Rechnung. Die K&K stellt Rechnungen mit allen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG aus und übermittelt sie regelmäßig elektronisch (insbesondere als PDF per E-Mail oder, soweit gesetzlich vorgegeben oder vereinbart, als strukturierte elektronische Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG i. V. m. EN 16931). Eine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Rechnungsstellung gilt im B2B-Verkehr als erteilt, soweit nicht ausdrücklich in Textform widersprochen wird.
(4) Fälligkeit; Zahlungsweise. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zulässige Zahlungswege sind insbesondere Überweisung (SEPA-Banküberweisung), SEPA-Lastschriftverfahren bei vorliegendem Mandat sowie Barzahlung bei Vor-Ort-Leistungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 EUR brutto. Bei Online-Bestellungen werden die jeweils im Bestellprozess angezeigten Zahlungsarten angeboten.
(5) Vorkasse und Anzahlungen. Bei Erstkunden, bei Auftragswerten ab netto 5.000,00 EUR, bei individuell beschafften oder maßangefertigten Waren oder Leistungen sowie bei Lieferungen ins Ausland kann die K&K eine Anzahlung oder vollständige Vorkasse verlangen. Soweit eine Anzahlung vereinbart wird, wird die Werkleistung nach Eingang der Anzahlung begonnen; eine entsprechende Klausel ist Bestandteil des individuellen Angebots.
(6) Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug ist die K&K berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen — gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zuzüglich einer Pauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, insbesondere notwendiger Rechtsverfolgungskosten, bleibt vorbehalten. Mahn- und Inkassokosten werden in angemessener Höhe in Rechnung gestellt, wobei der Kunde berechtigt ist, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(7) Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen. Bei Wartungsverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist die K&K berechtigt, die Preise einseitig anzupassen, soweit sich die ihr entstehenden Kosten — insbesondere Personalkosten infolge tariflicher oder gesetzlicher Lohnerhöhungen, Materialkosten, Energie- oder Kraftstoffkosten — nachweisbar erhöht haben. Eine Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Übersteigt die angekündigte Preiserhöhung gegenüber Verbrauchern fünf vom Hundert der bisherigen Vergütung in einem Vertragsjahr, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, das er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung in Textform ausüben kann; im B2B-Verkehr gilt ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht nur, soweit die Preiserhöhung zehn vom Hundert übersteigt.
(8) Honorare für externe Brandschutzbeauftragte und Sifa. Für die laufende Beauftragung als externer Brandschutzbeauftragter und/oder externe Sifa gelten ergänzend die Vergütungsregelungen der §§ 24, 31 dieser AGB.
§ 5 Auftragsausführung durch Dritte (Subunternehmer, Honorarkräfte)
(1) Einsatz von Erfüllungsgehilfen. Die K&K ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung Honorarkräfte, freie Mitarbeitende, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie kooperierende Subunternehmen einzusetzen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Kunden bedarf. Die K&K bleibt in allen Fällen alleinige Vertragspartnerin des Kunden und haftet für das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB wie für eigenes Verhalten.
(2) Auswahl und Qualifikation. Die K&K verpflichtet sich, ausschließlich solche Honorarkräfte und Subunternehmen einzusetzen, die über die für die jeweilige Leistung erforderliche fachliche Qualifikation, Sachkunde und gegebenenfalls Zulassung verfügen (z. B. Sachkundige nach DIN 14406-4 für Feuerlöscherwartung, befähigte Personen im Sinne der BetrSichV, sachkundige Personen für RWA-Wartung nach DIN 14677, Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Sinne des § 7 ASiG, Brandschutzbeauftragte mit Qualifikation nach DGUV Information 205-003). Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten weist die K&K die Qualifikation auf Verlangen des Kunden in geeigneter Form nach.
(3) Hauptansprechpartner. Die K&K bleibt für den Kunden in allen vertraglichen Angelegenheiten alleiniger Ansprechpartner. Beanstandungen, Mängelrügen und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen sind ausschließlich an die K&K zu richten; rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Honorarkräften oder Subunternehmen entfalten gegenüber der K&K nur dann Wirkung, wenn der jeweiligen Person eine entsprechende Empfangs- oder Vertretungsvollmacht ausdrücklich eingeräumt wurde.
(4) Datenschutz und Geheimhaltung. Soweit Honorarkräfte oder Subunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die K&K personenbezogene Daten des Kunden oder seiner Mitarbeitenden verarbeiten, schließt die K&K mit diesen Erfüllungsgehilfen die erforderlichen Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und/oder Vertraulichkeitsvereinbarungen ab. Honorarkräfte und Mitarbeitende von Subunternehmen werden auf das Datengeheimnis im Sinne des § 53 BDSG verpflichtet. Eine ungeprüfte Weitergabe von Daten an Dritte außerhalb dieses Rahmens findet nicht statt; ergänzend gilt die Datenschutzerklärung der K&K, abrufbar unter https://www.brandschutz-kundk.de/datenschutz/.
(5) Wechsel der eingesetzten Personen. Die K&K ist berechtigt, eingesetzte Honorarkräfte oder Subunternehmen während der Vertragslaufzeit zu wechseln, soweit hierdurch die Qualität der Leistungserbringung nicht beeinträchtigt wird. Bei der Beauftragung als externer Brandschutzbeauftragter und externe Sifa wird die K&K dem Kunden den jeweils benannten Stelleninhaber namentlich in Textform mitteilen; ein Wechsel wird dem Kunden in angemessener Frist vorab in Textform angezeigt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, an der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in zumutbarem Umfang mitzuwirken. Die Mitwirkungspflichten umfassen insbesondere:
a) die rechtzeitige Bereitstellung des Zutritts zur Liegenschaft, zu Räumlichkeiten, technischen Anlagen, Schaltschränken, Steigleitungen, Brandwänden und Durchführungen, an denen die Leistung zu erbringen ist;
b) die Benennung einer verantwortlichen Ansprechperson auf Kundenseite mit ausreichender Entscheidungsbefugnis sowie die Mitteilung der Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) dieser Ansprechperson;
c) die vollständige und wahrheitsgemäße Bereitstellung vorhandener Dokumentation — insbesondere Bestandspläne, Brandschutzkonzepte, Brandschutzordnungen, Prüfberichte und Wartungsnachweise vorangegangener Wartungen, Datenblätter und Konformitätserklärungen der eingebauten Brandschutzeinrichtungen, Schaltpläne der RWA, Mietverträge und Eigentumsverhältnisse;
d) die Beachtung und Einhaltung der örtlichen Sicherheits-, Hygiene- und Zugangsvorschriften durch alle Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Kunden, insbesondere im Hinblick auf Arbeiten in der Höhe, in Schächten, an elektrischen Anlagen oder unter Brandgefahr;
e) die Bereitstellung der für die Leistungserbringung erforderlichen Energie, Beleuchtung, Wasser und sonstigen Versorgungsleistungen in angemessenem Umfang sowie eines Bereichs zur sicheren Abstellung von Werkzeugen und Materialien;
f) die vorherige Information über besondere Gefährdungen im Arbeitsbereich (z. B. Asbest, Schadstoffe, explosionsgefährdete Bereiche, Anlagenbetrieb unter Spannung), insbesondere im Rahmen der Pflichten aus § 6 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 (Koordinierung bei Beauftragung Fremder Firmen);
g) bei externen Brandschutzbeauftragten und externer Sifa zusätzlich die schriftliche Bestellung mit klarer Aufgabenbeschreibung sowie die Übergabe der erforderlichen Unterlagen zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten (insbesondere Organigramm, Mitarbeiterzahlen je Standort, vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Unfallstatistiken).
(2) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, sodass die K&K die vereinbarte Leistung nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringen kann, gerät der Kunde — nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 642 BGB — in Annahmeverzug. Die K&K ist in diesem Fall berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die vergebliche Bereitstellung von Personal, Fahrzeugen und Material zu verlangen sowie die ihr durch das Fehlverhalten des Kunden entstehenden Mehraufwendungen — insbesondere Anfahrtskosten, Wartezeiten, erneute Anfahrten — in Rechnung zu stellen. Soweit Vor-Ort-Termine vom Kunden nicht spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin in Textform abgesagt werden, kann die K&K die anteilig vergeblich aufgewendete Arbeitszeit sowie die Anfahrtskosten in Höhe der jeweils gültigen Pauschalsätze in Rechnung stellen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der K&K kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Bei Verbrauchern setzt die Inanspruchnahme einer Entschädigung nach Absatz (2) voraus, dass der Verbraucher den Vor-Ort-Termin entweder zumindest fahrlässig versäumt hat oder eine entsprechende Stornoregelung mit ihm im Einzelnen ausgehandelt wurde; im Übrigen bleibt die Anwendung des § 309 Nr. 5 BGB unberührt.
§ 6a Auftrags- und Buchungsportal; elektronische Annahme; Anfechtungsvorbehalt
(1) Geltungsbereich. Diese Vorschrift regelt die Nutzung a) des Auftrags- und Buchungsportals der K&K unter https://auftrag.brandschutz-kundk.de (nachfolgend „Auftragsportal“); sowie b) des Online-Anfrage- und Buchungsformulars auf der Hauptdomain der K&K, insbesondere unter https://www.brandschutz-kundk.de/wartung/ und https://www.brandschutz-kundk.de/feuerloescher-wartung-anfragen/ (nachfolgend „Wartungs-Anfrageformular“). Auftragsportal und Wartungs-Anfrageformular werden in dieser Vorschrift gemeinsam als „Plattform“ bezeichnet.
(2) Eingaben über die Plattform sind Anfragen, kein Vertragsschluss. Sämtliche Eingaben des Kunden über das Wartungs-Anfrageformular oder über öffentlich aufrufbare Formulare des Auftragsportals (insbesondere die Übermittlung einer Wartungs-, Termin- oder Leistungsanfrage) stellen kein bindendes Angebot der K&K und auch keinen bindenden Vertragsschluss dar, sondern eine Anfrage des Kunden im Sinne einer invitatio ad offerendum. Ein Vertrag kommt erst nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 und Abs. 5 sowie der besonderen Vorschriften für den Online-Shop (§ 12) zustande, insbesondere durch ein konkretes Angebot der K&K und dessen ausdrückliche Annahme durch den Kunden.
(3) Annahme über das Auftragsportal. Soweit die K&K dem Kunden ein konkretes Angebot in Textform übermittelt und dem Kunden zur Annahme einen Bestätigungslink auf das Auftragsportal zur Verfügung stellt, bewirkt die ausdrückliche Bestätigung des Angebots durch den Kunden im Auftragsportal — durch Klick auf die hierfür vorgesehene Bestätigungsschaltfläche und nach vorheriger Anzeige der wesentlichen Vertragsbestandteile — eine wirksame Annahme in Textform im Sinne des § 126b BGB (vgl. § 3 Abs. 5 lit. a und b). Die K&K bestätigt dem Kunden den Vertragsschluss unverzüglich in Textform.
(4) Annahme-Protokoll. Die K&K protokolliert die elektronische Annahme zu Beweis- und Compliancezwecken; im Annahme-Protokoll werden insbesondere IP-Adresse, Zeitstempel, User-Agent (Browser- und Gerätekennung) sowie ein kryptografischer Hash des angenommenen Angebots im Verfahren SHA-256 gespeichert. Einzelheiten — insbesondere Zweck, Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO), Speicherdauer und Empfänger — ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der K&K, abrufbar unter https://www.brandschutz-kundk.de/datenschutz/ (dort Ziffer 6a).
(5) Anfechtungs- und Korrekturvorbehalt bei Software-Anzeigefehlern. Die K&K behält sich ausdrücklich das gesetzliche Recht zur Anfechtung wegen Erklärungs- oder Übermittlungsirrtums nach §§ 119, 120 BGB vor, soweit ein Vertragsschluss auf einer offensichtlich fehlerhaften, technisch bedingten Anzeige im Auftragsportal oder im Wartungs-Anfrageformular beruht (insbesondere Preisfehler, fehlerhafte Mengen- oder Termindarstellung, Doppelbuchung infolge eines technischen Defekts). Die K&K wird den Kunden hierüber unverzüglich nach Kenntnis in Textform informieren und ein korrigiertes Angebot unterbreiten oder vom Vertrag im Wege der Anfechtung zurücktreten. Etwaige verbraucherschützende Vorschriften (insbesondere § 312k BGB sowie das Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB) bleiben unberührt.
(6) Verfügbarkeit der Plattform; keine SLA-Zusicherung. Die K&K bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit der Plattform, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeitsquote und gibt insoweit insbesondere keine Garantie nach § 443 BGB ab. Wartungs-, Update- und Konfigurationsarbeiten sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (insbesondere bei Sicherheitsvorfällen) können dazu führen, dass die Plattform vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt erreichbar ist. Die K&K wird angemessene Wartungsfenster möglichst außerhalb üblicher Geschäftszeiten legen; eine vorherige Ankündigung erfolgt nach Möglichkeit, ist jedoch nicht in jedem Fall geschuldet. Stört eine Nichterreichbarkeit der Plattform den Vertragsschluss oder die Vertragsabwicklung im Einzelfall, kann der Kunde Anfragen, Annahmeerklärungen und sonstige Erklärungen jederzeit auch per E-Mail an kontakt@brandschutz-kundk.de oder telefonisch unter 033833 / 75 99 91 abgeben; dem Kunden entstehen aus einer Nichterreichbarkeit der Plattform für sich genommen keine Nachteile.
(7) Keine Beeinträchtigung von Verbraucherrechten. Die Regelungen dieses § 6a lassen zwingende verbraucherschützende Vorschriften, insbesondere das Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB (vgl. § 15), die Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 BGB (vgl. § 3 Abs. 4 und § 12 Abs. 2) und die Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB, unberührt.
(8) Datenschutz. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei Nutzung der Plattform — insbesondere im Hinblick auf Stammdaten, Auftrags- und Buchungsdaten, das Annahme-Protokoll (Absatz 4) und etwaige Datenübermittlungen — gilt § 8 dieser AGB sowie die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der K&K, abrufbar unter https://www.brandschutz-kundk.de/datenschutz/ (dort insbesondere Ziffer 6a).
(9) Haftung; Verweis. Die Haftung der K&K für Schäden im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Ausfall der Plattform, mit Buchungs- oder Datenverlusten sowie mit der Übermittlung von Erklärungen über die Plattform richtet sich ausschließlich nach § 33 dieser AGB; eine pauschale Haftungsfreizeichnung wird in keinem Falle erklärt. § 309 Nr. 7 BGB bleibt unberührt.
§ 7 Termine, Fristen und Leistungszeit
(1) Voraussichtliche Termine. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche von der K&K genannten Ausführungs- und Lieferzeiten unverbindliche Wunschtermine. Verbindliche Termine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen oder textförmlichen Vereinbarung und der ausdrücklichen Kennzeichnung als „verbindlich“. Ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB liegt nur vor, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
(2) Leistungshindernisse außerhalb des Einflussbereichs. Die K&K gerät nicht in Verzug, soweit die Leistungserbringung infolge von Umständen unterbleibt, die nicht in ihrem Risikobereich liegen — insbesondere höhere Gewalt (§ 36), pandemiebedingte Behinderungen, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel, nicht von der K&K zu vertretende Lieferverzögerungen ihrer Vorlieferanten, nicht zugängliche Räumlichkeiten oder die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden (§ 6). In diesen Fällen verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen.
(3) Anzeige bei Verzögerungen. Die K&K wird den Kunden über zu erwartende Verzögerungen unverzüglich in Textform informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Bei Wartungs- und Inspektionsleistungen ist die K&K berechtigt, vereinbarte Termine aus organisatorischen Gründen im Rahmen des Zumutbaren bis zu zwei Wochen vor- oder zurückzuverlegen, soweit hierdurch keine gesetzlichen oder vertraglichen Wartungsintervalle überschritten werden.
(4) Teilleistungen. Teilleistungen sind zulässig und dürfen gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie für den Kunden objektiv interessengerecht und zumutbar sind. Bei Werkverträgen für Bauwerksarbeiten gilt § 17 (Teilabnahme).
§ 8 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden, seiner Mitarbeitenden und Ansprechpersonen erfolgt nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der weiteren einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere TDDDG, DDG).
(2) Einzelheiten zur Verarbeitung sowie zu den Betroffenenrechten nach Art. 15 ff. DSGVO entnimmt der Kunde der Datenschutzerklärung der K&K, abrufbar unter https://www.brandschutz-kundk.de/datenschutz/.
(3) Soweit die K&K im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet — insbesondere im Rahmen der Tätigkeit als externer Brandschutzbeauftragter (§§ 23 ff.) oder externer Sifa (§§ 27 ff.) oder soweit ergänzend technische Schnittstellen genutzt werden —, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Soweit die K&K und der Kunde im Hinblick auf einzelne Verarbeitungsvorgänge gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO sind, treffen sie eine entsprechende Vereinbarung in Textform.
(4) Im Übrigen sichern sich die Parteien wechselseitige Vertraulichkeit über alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen zu, die nicht offenkundig sind oder von den Parteien ausdrücklich als nicht vertraulich bezeichnet wurden; diese Vertraulichkeitspflicht besteht auch über das Vertragsende hinaus fort.
Teil 2 — Besondere Bedingungen je Leistungsbereich
Abschnitt A — Wartung und wiederkehrende Prüfungen
§ 9 Leistungsumfang Wartung; Dokumentation; Abnahme; 1-Jahres-Abnahmemaximalfrist
(1) Vertragstypologie. Wartungs- und wiederkehrende Prüfleistungen sind in der Regel Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Geschuldet wird die fachgerechte, normkonforme Durchführung der Prüfung bzw. Wartung einschließlich der ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Leistungsinhalt. Die K&K erbringt die Wartung und wiederkehrende Prüfung der vereinbarten Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vorschriften, insbesondere:
a) Feuerlöscher — Prüfung und Wartung nach DIN 14406-4 sowie nach den Vorgaben der ASR A2.2 und der DGUV Vorschriften und Informationen; Regelprüfintervall: alle zwei Jahre ab Inbetriebnahme bzw. ab letzter Wartung; Austausch verschlissener oder abgelaufener Bauteile, Druckprüfung, Funktionsprüfung;
b) Wandhydranten und Steigleitungen — Wartung und Funktionsprüfung nach DIN EN 671-3 in Verbindung mit DIN 14462; jährliche Inspektion und tiefergehende Prüfung in den vorgeschriebenen Intervallen;
c) Löschwasserbrunnen, Löschwasser-Übergabestellen — Prüfung gemäß den einschlägigen DIN- und DVGW-Regelwerken und der jeweils geltenden Landesvorschriften;
d) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sowie natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG) — Inspektion, Wartung und Instandsetzung nach DIN 14677 bzw. DIN EN 12101, einschließlich Funktionsprüfung der Auslöseelemente, Aerosolerzeugung bei Bedarf und Dokumentation;
e) Brandschutz- und Rauchschutztüren — Funktionsprüfung und Wartung nach DIN 18095, DIN EN 1634 und den Herstellervorgaben, einschließlich Feststellanlagen (DIBt-zugelassene Komponenten);
f) DGUV V3-Prüfungen ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Betriebsmittel nach VDE 0701/0702;
g) Regalprüfungen nach DIN EN 15635 (jährlich, durch befähigte Person);
h) Arbeitsmittelprüfungen (Leitern nach DIN EN 131, Anschlagmittel, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) nach BetrSichV.
Der exakte Leistungsumfang im Einzelfall ergibt sich aus der individuellen Auftrags- bzw. Angebotsbestätigung.
(3) Dokumentation. Über die durchgeführte Wartung bzw. Prüfung erstellt die K&K ein Prüfprotokoll (Wartungsbericht) sowie — soweit für die jeweilige Anlage vorgesehen — eine Prüfplakette an der gewarteten Anlage. Die Dokumentation kann auf Wunsch des Kunden in digitaler Form (PDF und/oder über die von der K&K eingesetzte QR-Code-basierte Erfassung) bereitgestellt werden. Die Dokumentation dient zugleich als Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaften, Versicherern und Aufsichtsbehörden.
(4) Mitteilung von Mängeln und Ersatzteilbedarf. Stellt die K&K bei der Wartung Mängel an der Anlage oder einen über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehenden Reparatur- oder Ersatzteilbedarf fest, wird sie den Kunden hierüber in Textform informieren und ein Angebot zur Mängelbeseitigung unterbreiten. Soweit die Mängelbeseitigung nicht beauftragt wird, kann die K&K für die betroffene Anlage die Erteilung des Prüfvermerks beschränken oder verweigern; sie wird den Kunden in diesem Fall auf die rechtlichen Konsequenzen (insbesondere drohenden Verlust des Versicherungsschutzes) hinweisen.
(5) Abnahme; konkludente Abnahme. Die Wartungs- bzw. Prüfleistung ist mit ihrer Fertigstellung und Übergabe des Prüfprotokolls abnahmefähig. Die K&K wird den Kunden mit der Übersendung bzw. Übergabe des Prüfprotokolls ausdrücklich zur Abnahme auffordern und ihn dabei in Textform über die nachstehenden Folgen einer unterbleibenden Abnahme belehren. Rügt der Kunde innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufforderung zur Abnahme keine wesentlichen Mängel in Textform, gilt das Werk gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Bei Verbrauchern wirkt die Fiktion nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB nur, wenn der Verbraucher zugleich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen wurde; dieser Hinweis wird der Aufforderung beigefügt.
(6) 1-Jahres-Abnahmemaximalfrist. Soweit der Kunde die Abnahme weder ausdrücklich erklärt noch innerhalb der 14-Tage-Frist gemäß Absatz (5) wesentliche Mängel rügt und auch eine weitergehende Verständigung über die Abnahme aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der K&K liegen, ausbleibt, gilt das Werk spätestens zwölf Monate nach Übersendung der Aufforderung zur Abnahme als abgenommen, sofern ihm keine bis dahin durch den Kunden konkret und nachvollziehbar in Textform gerügten wesentlichen Mängel entgegenstehen und die K&K den Kunden mindestens einmal innerhalb dieser Frist erneut zur Abnahme aufgefordert und auf die Folgen unterbleibender Abnahme hingewiesen hat. Mit Ablauf der Frist nach Satz 1 wird die vereinbarte Vergütung fällig.
(7) Verbraucherbezogene Klarstellung zu Absatz (6). Gegenüber Verbrauchern ist die Regelung in Absatz (6) so anzuwenden, dass sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält; insbesondere wirkt die Abnahmefiktion gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn (i) der Verbraucher zur Abnahme ausdrücklich aufgefordert wurde, (ii) ihm angemessene Frist zur Rüge eingeräumt wurde, (iii) er auf die Folgen einer unterbleibenden Abnahme in einer für ihn verständlichen Form belehrt wurde und (iv) ihm im Falle der Rüge wesentlicher Mängel die in §§ 633 ff. BGB vorgesehenen Mängelrechte ungeschmälert zustehen. Eine Abnahmefiktion zulasten des Verbrauchers, die zwingende Verbraucherrechte (insbesondere aus §§ 14 ff. UKlaG) beeinträchtigen würde, ist insoweit unwirksam; an die Stelle dieser unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
(8) Vergütung. Die Vergütung der Wartung wird mit Abnahme fällig (§ 641 BGB). Bei laufenden Wartungsverträgen kann eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen werden (z. B. Jahrespauschale, vierteljährliche Abrechnung); diese ist Bestandteil der individuellen Vereinbarung.
§ 10 Wartungsverträge als Dauerschuldverhältnis
(1) Vertragsgegenstand. Die K&K bietet die Wartung und wiederkehrende Prüfung der unter § 9 Abs. 2 genannten Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen auch als Dauerschuldverhältnis (Wartungsvertrag) an. Vertragsgegenstand ist in diesem Fall die regelmäßige Erbringung der jeweils einschlägigen Wartungs- und Prüfleistungen in den gesetzlich, normativ oder vertraglich vorgesehenen Intervallen sowie die Bereitstellung einer Ansprechbarkeit für anlassbezogene Einsätze.
(2) Laufzeit; automatische Verlängerung. Wartungsverträge werden in der Regel mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen. Soweit nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit eine Kündigung in Textform erfolgt, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf Monate; in diesem Fall kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Verlängerungszeitraums in Textform gekündigt werden (§ 309 Nr. 9 BGB in der seit dem 01.03.2022 geltenden Fassung).
(3) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die K&K insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Vergütungen in Höhe von mehr als zwei Wartungsintervallen in Verzug ist oder die K&K trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht in zumutbarer Weise Zutritt zu den zu wartenden Anlagen erhält. Für den Kunden liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn die K&K die geschuldete Leistung trotz Setzung einer angemessenen Frist wiederholt nicht ordnungsgemäß erbringt.
(4) Verbraucherschutz. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt § 309 Nr. 9 BGB in der jeweils aktuellen Fassung; eine Mindestlaufzeit von mehr als zwei Jahren ist gegenüber Verbrauchern unzulässig. Eine stillschweigende Verlängerung von Verbraucherverträgen kommt nur in Betracht, wenn die Verlängerung jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar ist; die Regelung in Absatz (2) ist gegenüber Verbrauchern entsprechend angepasst zu lesen.
(5) Folgewartung; Erinnerung. Bei wiederkehrenden Wartungen ohne förmlichen Dauerschuldvertrag erinnert die K&K den Kunden regelmäßig in geeigneter Form an den fälligen Folgetermin; eine Verpflichtung zur Erinnerung besteht jedoch nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen, normativen und versicherungsvertraglichen Wartungsintervalle verbleibt beim Betreiber bzw. Eigentümer der Anlage.
§ 11 Mängelrechte bei Wartungsleistungen
(1) Mängelhaftung. Für Mängel der Wartungs- und Prüfleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB).
(2) Verjährungsfristen.
a) Verbraucher. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei beweglichen Werken zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
b) Bauwerksarbeiten und unbewegliche Anlagen. Bei Arbeiten an einem Bauwerk sowie bei Werkleistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, sowie bei fest installierten technischen Anlagen, die dauerhaft mit dem Bauwerk verbunden sind (insbesondere fest installierte Steigleitungen, Wandhydranten, RWA, Brandschutz- und Rauchschutztüren als feste Einbauten), beträgt die Verjährungsfrist gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
c) Unternehmer; sonstige bewegliche Werke. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern verkürzt sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei beweglichen Werken (insbesondere ortsveränderlichen Feuerlöschern) auf ein Jahr ab Abnahme, soweit dem nicht zwingende Vorschriften (insbesondere § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 309 Nr. 8 lit. b BGB analog im B2B-Kontext) entgegenstehen. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der K&K oder bei Mängeln, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Verkehr. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten ergänzend die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB analog). Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zehn Tagen, verborgene Mängel innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen; bei Verletzung dieser Pflicht gilt die Leistung als genehmigt.
(4) Nacherfüllung; weitere Mängelrechte. Die K&K hat im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung der mangelhaften Werkleistung (§ 635 Abs. 1 BGB), soweit dem nicht überwiegende Interessen des Kunden entgegenstehen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder verweigert die K&K sie ernsthaft und endgültig, kann der Kunde nach Maßgabe der §§ 636, 637 BGB die Mängel selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, die Vergütung mindern (§ 638 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (§ 636 BGB) sowie Schadensersatz und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 280 ff., 633 ff. BGB verlangen; § 33 dieser AGB bleibt unberührt.
(5) Abgrenzung zu Anlagenmängeln des Kunden. Mängel, die auf einer fehlerhaften Bauausführung, einer unsachgemäßen Bedienung oder Wartung durch den Kunden oder Dritte vor oder nach der Leistungserbringung der K&K, auf normalem Verschleiß, auf Vorschäden oder auf höherer Gewalt beruhen, sind keine Mängel der Wartungsleistung der K&K und unterfallen nicht der Mängelhaftung.
Abschnitt B — Verkauf und Vermietung von Brandschutzausrüstung
§ 12 Vertragsschluss beim Verkauf
(1) Anwendungsbereich. Dieser Abschnitt regelt den Verkauf und die Vermietung von Feuerlöschern, Brandschutzequipment, Zubehör und vergleichbaren beweglichen Sachen (nachfolgend „Ware“) an Verbraucher und Unternehmer, sowohl über die Website (Online-Shop) als auch im Rahmen von Beratungs-, Wartungs- oder Installationsaufträgen sowie über Bestellungen per E-Mail, Telefon, Telefax oder vor Ort.
(2) Vertragsschluss im Online-Shop. Die Darstellung der Waren im Online-Shop stellt kein bindendes Angebot dar. Mit Anklicken der Bestellschaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab. Der Kunde erhält eine automatisierte Bestelleingangsbestätigung, die noch keine Annahme darstellt. Die K&K nimmt das Angebot durch ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform oder durch Versendung der Ware an. Der Bestelltext sowie der vollständige Vertragstext werden vom Kunden ausgedruckt oder elektronisch gespeichert; eine Speicherung des Vertragstextes durch die K&K für den späteren Kundenabruf erfolgt nicht. § 312i, § 312j BGB werden vollumfänglich beachtet.
(3) Vertragsschluss außerhalb des Online-Shops. Bei Bestellungen außerhalb des Online-Shops (insbesondere per E-Mail, Telefon, Telefax oder im Rahmen eines Vor-Ort-Termins) gelten die Regelungen des § 3 dieser AGB entsprechend.
(4) Sonderfall Maßanfertigung / individuelle Konfiguration. Soweit die Ware nach Kundenspezifikation hergestellt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten wird (insbesondere maßgefertigte Brandschutz- oder Rauchschutztüren mit individuellen Abmessungen, Sonderfarben, Sonderbeschlägen oder individuell beschrifteten Feuerlöschern), wird hierauf vor Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen. Auf das Ausschlussrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB wird verwiesen (vgl. § 15 Abs. 3).
§ 13 Lieferung, Versandkosten, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
(1) Lieferung. Die Lieferung erfolgt — soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart — an die vom Kunden im Bestellvorgang angegebene Lieferadresse. Lieferungen erfolgen grundsätzlich innerhalb Deutschlands und nur in von der K&K ausdrücklich freigegebene Lieferländer. Die voraussichtliche Lieferzeit wird im Bestellprozess oder in der Auftragsbestätigung angegeben.
(2) Versandkosten. Die Versandkosten werden vor Abschluss der Bestellung deutlich ausgewiesen. Sie verstehen sich — gegenüber Verbrauchern — als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Gefahrübergang.
a) Verbraucher. Beim Versendungskauf an einen Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache erst mit der Übergabe der Sache an den Verbraucher auf diesen über (§ 475 Abs. 2 BGB).
b) Unternehmer. Beim Versendungskauf an einen Unternehmer geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an die mit der Versendung beauftragte Person (Spediteur, Frachtführer, Transportperson) über (§ 447 BGB).
(4) Transportschäden. Erkennbare Transportschäden sind vom Empfänger gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen; eine entsprechende Mitteilung an die K&K ist zur Beweissicherung erwünscht, lässt jedoch die gesetzlichen Mängelrechte unberührt.
(5) Eigentumsvorbehalt.
a) Verbraucher. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die K&K das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises vor.
b) Unternehmer. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die K&K das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt der K&K bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber dem Erwerber zustehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die K&K nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befugnis der K&K, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
(6) Vermietung. Soweit Waren — insbesondere Feuerlöscher — im Rahmen eines Rundum-Sorglos-Mietmodells vermietet werden, gelten die hierzu individuell vereinbarten Mietbedingungen ergänzend; sie sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags. Mangels abweichender Regelung wendet die K&K auf Mietverhältnisse die §§ 535 ff. BGB an; das Eigentum an der vermieteten Sache verbleibt zwingend bei der K&K.
§ 14 Mängelrechte beim Kauf
(1) Mängelhaftung. Für Mängel der gekauften Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB).
(2) Verjährungsfristen.
a) Verbraucher. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB); bei gebrauchten Sachen kann die Frist auf bis zu ein Jahr verkürzt werden, sofern dies vor Mitteilung des Mangels in einer individuellen Vereinbarung erfolgt und die K&K den Verbraucher zuvor eigens hiervon in Kenntnis gesetzt und ausdrücklich und gesondert hierüber unterrichtet hat (§ 476 Abs. 2 BGB). Die §§ 327 ff. BGB (Verbraucherverträge über digitale Produkte) bleiben unberührt.
b) Unternehmer. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen abweichend von Buchstabe a ein Jahr ab Ablieferung; bei gebrauchten Sachen ist die Mängelhaftung gegenüber Unternehmern — vorbehaltlich der Grenzen des § 309 Nr. 8 lit. b BGB analog — ausgeschlossen. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der K&K, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (B2B). Für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.
(4) Nacherfüllung. Der Kunde kann im Falle eines Mangels nach seiner Wahl Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 BGB). Die K&K kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; in diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung. Die weiteren Mängelrechte (Rücktritt, Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz) bleiben unberührt.
(5) Haftungsausschluss. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf normalem Verschleiß, unsachgemäßer Handhabung, Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen, mangelhafter Wartung durch Dritte oder unsachgemäßen Eingriffen Dritter beruhen.
§ 15 Widerrufsrecht beim Online-Kauf; Ausnahmen
(1) Widerrufsrecht. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Die Einzelheiten — insbesondere die Widerrufsfrist, die Form und die Folgen des Widerrufs — ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Kunden im Bestellprozess sowie in der Auftragsbestätigung in Textform zur Verfügung gestellt wird; die Widerrufsbelehrung wird ergänzend dauerhaft unter https://www.brandschutz-kundk.de/widerrufsbelehrung/ bereitgestellt. Verbraucher können das Widerrufsrecht zudem online über die elektronische Widerrufsfunktion unter https://www.brandschutz-kundk.de/widerrufsfunktion ausüben (vgl. § 312g Abs. 1 BGB i. V. m. der Widerrufsbelehrung).
(2) Folgen des Widerrufs. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren; im Übrigen gelten die §§ 355 ff., 357, 357a BGB.
(3) Ausschluss des Widerrufsrechts (§ 312g Abs. 2 BGB). Das Widerrufsrecht besteht — vorbehaltlich abweichender Vereinbarung — insbesondere nicht bei Verträgen
a) zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind — insbesondere maßgefertigte Brandschutz- und Rauchschutztüren mit individuellen Abmessungen, Sonderbeschlägen oder Sonderbeschriftungen sowie individuell konfigurierte RWA-Komponenten (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB);
b) zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB);
c) zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn die K&K — nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die K&K verliert — mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht hat (§ 356 Abs. 4 BGB); dies betrifft insbesondere die vollständig vor Ort erbrachte Wartung von Feuerlöschern, Brandschutz- und Rauchschutztüren, RWA und vergleichbaren Anlagen.
(4) Vorzeitiges Erlöschen bei Werkleistungen. Bei Werkverträgen mit Verbrauchern erlischt das Widerrufsrecht entsprechend § 356 Abs. 4 BGB mit vollständiger Erbringung der Werkleistung, wenn der Verbraucher zuvor seine ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben hat, dass die K&K mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und der Verbraucher gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. Auf diese Belehrung wird der Verbraucher im Vertragsschluss-Workflow ausdrücklich hingewiesen.
Abschnitt C — Baulicher Brandschutz und Installation
§ 16 Leistungsumfang Installation und baulicher Brandschutz
(1) Vertragstypologie. Leistungen des baulichen Brandschutzes sowie die Installation und Montage technischer Brandschutzeinrichtungen sind in der Regel Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB; sie unterfallen den besonderen Regeln für Bauwerksarbeiten, soweit sie ein Bauwerk oder einen dauerhaft mit ihm verbundenen Bestandteil betreffen.
(2) Leistungsinhalt. Die K&K erbringt insbesondere folgende Leistungen:
a) Abschottungen (Kabel-, Rohr-, Kombi-, Weich- und Mörtelschott) zur Erhaltung der Feuerwiderstandsdauer von Wänden und Decken;
b) Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen (Einbau, Anschluss, Funktions- und Inbetriebnahmeprüfung);
c) Brandschutzkanäle (I- und L-Kanäle) für Lüftungs- und Kabeltrassen;
d) Brandschutzfugen (Dehn- und Anschlussfugen), Trennwandsysteme und Vorsatzschalen, Revisions- und Vorsatztüren;
e) Einbau, Ertüchtigung und Inbetriebnahme von RWA-Anlagen und NRWG nach DIN EN 12101 und DIN 14677;
f) Einbau und Montage von Brandschutz- und Rauchschutztüren nach DIN 18095, DIN EN 1634, einschließlich Feststellanlagen.
(3) Verwendung zugelassener Systeme. Die K&K verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene Systeme (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall) namhafter Hersteller. Die fachgerechte Ausführung wird nachvollziehbar dokumentiert (Übereinstimmungserklärung des Verarbeiters, Foto- und Plandokumentation, Eintrag in das Brandschutzbuch).
(4) Mängelbeseitigung nach Brandschutzbegehung. Die K&K führt baulichen Brandschutz auch im Bestand sowie zur Mängelbeseitigung nach einer Brandschutzbegehung aus. Der Leistungsumfang ergibt sich in diesen Fällen aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Mängelbeseitigungskatalog.
(5) VOB/B-Geltung. Im B2B-Verkehr kann die Geltung der VOB/B in der jeweils aktuellen Fassung ausdrücklich vereinbart werden; ohne ausdrückliche Vereinbarung findet die VOB/B keine Anwendung. Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nicht einbezogen.
§ 17 Abnahme; Teilabnahme; 1-Jahres-Abnahmemaximalfrist
(1) Abnahmebedürftigkeit. Die Werkleistung des baulichen Brandschutzes ist nach Fertigstellung abnahmebedürftig im Sinne des § 640 BGB. Die K&K wird den Kunden nach Fertigstellung des Werkes ausdrücklich zur Abnahme auffordern.
(2) Förmliche Abnahme. Auf Verlangen einer der Parteien wird eine förmliche Abnahme mit Aufnahme eines Abnahmeprotokolls durchgeführt, in dem der Zustand des Werkes festgehalten und etwaige vorbehaltene Mängel sowie Restleistungen aufgenommen werden. Bei Bauwerksarbeiten ab einem Auftragsvolumen von [10.000,00 EUR] netto ist die förmliche Abnahme der Regelfall.
(3) Konkludente Abnahme; Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB. Sofern der Kunde innerhalb einer von der K&K gesetzten angemessenen Frist von mindestens 14 Kalendertagen nach Aufforderung zur Abnahme keine wesentlichen Mängel in Textform rügt, gilt das Werk nach Maßgabe des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Bei Verbrauchern wirkt die Fiktion nur, wenn der Verbraucher zugleich auf die Folgen einer unterbleibenden Abnahme in Textform hingewiesen wurde; ein entsprechender Hinweis wird der Aufforderung beigefügt.
(4) Teilabnahme. Bei abgrenzbaren Teilleistungen kann die K&K eine Teilabnahme verlangen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist; dies gilt insbesondere bei Bauabschnitten, Etagen, einzelnen Brandabschnitten oder einzelnen Anlagen.
(5) 1-Jahres-Abnahmemaximalfrist. Soweit der Kunde die Abnahme weder ausdrücklich erklärt noch innerhalb der Frist gemäß Absatz (3) wesentliche Mängel rügt und auch eine weitergehende Verständigung über die Abnahme aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der K&K liegen, ausbleibt, gilt das Werk spätestens zwölf Monate nach Übersendung der Aufforderung zur Abnahme als abgenommen, sofern ihm keine bis dahin durch den Kunden konkret und nachvollziehbar in Textform gerügten wesentlichen Mängel entgegenstehen und die K&K den Kunden mindestens einmal innerhalb dieser Frist erneut zur Abnahme aufgefordert und auf die Folgen unterbleibender Abnahme hingewiesen hat. Mit Ablauf der Frist nach Satz 1 wird die vereinbarte Vergütung fällig; die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt zu laufen. § 9 Abs. 7 gilt entsprechend für die verbraucherbezogene Anwendung.
(6) Vergütung. Die Vergütung wird nach den Vorschriften des § 641 BGB fällig; bei vereinbarten Teilzahlungs- bzw. Ratenzahlungsplänen werden die jeweiligen Raten nach Maßgabe des Vertrags fällig.
§ 18 Gewährleistung bei Bauwerksarbeiten — fünf Jahre
(1) Verjährungsfrist. Soweit die Werkleistung der K&K ein Bauwerk oder einen dauerhaft mit dem Bauwerk verbundenen Bestandteil betrifft (insbesondere fest installierte Abschottungen, eingebaute Brandschutzklappen, Brandschutzkanäle, fest installierte RWA, fest eingebaute Brandschutz- und Rauchschutztüren), beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Frist gilt sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern; eine vertragliche Verkürzung der Frist gegenüber Verbrauchern ist unzulässig (§ 309 Nr. 8 lit. b ff. BGB).
(2) Inhalt der Mängelhaftung. Im Übrigen gelten die §§ 633 ff. BGB. Der Kunde kann insbesondere Nacherfüllung (§ 635 BGB), Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (§§ 636, 637 BGB), Minderung (§ 638 BGB), Rücktritt (§ 636 BGB) sowie Schadens- und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 280 ff. BGB verlangen; § 33 dieser AGB bleibt unberührt.
(3) Sicherheitseinbehalt im B2B. Im B2B-Verkehr kann der Kunde — sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde — einen Sicherheitseinbehalt von höchstens fünf vom Hundert der Schlussrechnungssumme zur Sicherung etwaiger Mängelansprüche bilden; die K&K ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen.
§ 19 Schnittstellen, Vorleistungen, Vorgewerke
(1) Vorleistungen. Die K&K erbringt ihre Werkleistung auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten oder von Vorgewerken erbrachten Vorleistungen (insbesondere Rohbau, elektrische Versorgung, Lüftungsanschluss, Datenleitungen). Stellt die K&K fest, dass Vorleistungen mangelhaft sind oder ihre eigenen Werkleistungen beeinträchtigen können, wird sie den Kunden hierauf unverzüglich in Textform hinweisen (§ 4 Nr. 3 VOB/B analog; Hinweispflicht des Werkunternehmers).
(2) Koordinierungsverpflichtung des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die zeitliche und sachliche Koordinierung mit den Vorgewerken und Folgegewerken sicherzustellen, soweit die K&K nicht ausdrücklich mit der Koordinierungstätigkeit beauftragt wurde. Sind die Vorgewerke nicht rechtzeitig fertiggestellt, gilt § 7 entsprechend.
(3) Mehraufwand durch Vorleistungs- oder Koordinierungsmängel. Mehraufwand der K&K, der auf mangelhaften Vorleistungen, fehlender Koordinierung oder kurzfristigen Änderungen des Kunden beruht, wird gesondert nach Aufwand vergütet; die Vergütung erfolgt auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Stunden- und Materialsätze der K&K.
(4) Beistellung von Material. Soweit der Kunde Material beistellt, hat er für dessen normgerechte Eignung und Beschaffenheit einzustehen. Die K&K ist berechtigt, die Verarbeitung beigestellten Materials abzulehnen, wenn dessen Eignung nicht nachgewiesen ist; gleiches gilt, wenn das beigestellte Material für die angestrebte Schutzwirkung ungeeignet ist.
Abschnitt D — Brandschutzberatung
§ 20 Leistungsumfang Beratung
(1) Vertragstypologie. Brandschutzberatungsleistungen sind in der Regel Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB; geschuldet wird die fachgerechte Erbringung der Beratungsleistung, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg (etwa eine bestimmte behördliche Entscheidung). Soweit jedoch ein eigenständiges, schriftliches Werk geschuldet ist (z. B. ein vollständig ausgearbeitetes Brandschutzkonzept oder ein Brandschutznachweis), kann der Vertrag als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB ausgestaltet sein; maßgeblich ist die individuelle Vereinbarung.
(2) Leistungsinhalt. Die K&K erbringt insbesondere folgende Beratungsleistungen:
a) Brandschutzkonzepte für Neubauten, Umbauten und Sonderbauten (auf Grundlage der jeweils geltenden Landesbauordnung, Sonderbauverordnungen, Industriebau-Richtlinie, Verkaufsstättenverordnung etc.);
b) Brandschutzordnungen Teile A, B und C nach DIN 14096 (Bewohner-, Beschäftigten- und Brandschutzbeauftragten-Teil);
c) Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 sowie Feuerwehrpläne nach DIN 14095;
d) Brandschutzbegehungen mit Erstellung eines Begehungsprotokolls und Mängellisten;
e) gutachterliche Stellungnahmen, Sachstandsberichte und Empfehlungen, insbesondere für Versicherer, Behörden und Eigentümer;
f) Beratung zur PFAS-Problematik bei Schaumlöschern und zur Umrüstung auf konforme Löschmittel.
(3) Mitwirkung des Kunden. Die Qualität der Beratungsleistung hängt wesentlich von der vollständigen und wahrheitsgemäßen Bereitstellung der erforderlichen Informationen durch den Kunden ab (§ 6). Unvollständige oder unrichtige Angaben des Kunden gehen nicht zulasten der K&K.
§ 21 Verantwortlichkeit, Abgrenzung zur Architekten- und Statikertätigkeit
(1) Beratungscharakter. Die K&K erstellt im Rahmen ihrer Beratungsleistungen sachverständige Empfehlungen. Die Umsetzung der Empfehlungen — insbesondere die bauliche Realisierung, die Einholung etwaiger erforderlicher Genehmigungen und die organisatorische Umsetzung — obliegt allein dem Kunden bzw. den von ihm beauftragten weiteren Fachpersonen (Architekt, Tragwerksplaner, Fachunternehmen).
(2) Keine Architekten- oder Statikerleistungen. Die K&K erbringt keine architektonischen Planungs-, Tragwerksplanungs- oder Statikerleistungen im Sinne der HOAI; eine entsprechende Beauftragung kommt nur in Betracht, wenn dies ausdrücklich vereinbart und die K&K hierzu qualifiziert ist. Im Übrigen wird ausdrücklich empfohlen, einen Architekten, Tragwerksplaner oder Prüfsachverständigen für Brandschutz nach Landesrecht einzubeziehen.
(3) Behördliche Genehmigungen. Die K&K weist im Rahmen der Beratung auf etwaige behördliche Anforderungen hin. Die Einholung und Einreichung von Bauanträgen, Baugenehmigungen, Genehmigungen nach Sonderbauverordnungen oder vergleichbaren Vorschriften obliegt dem Kunden; die K&K kann hierbei auf gesonderten Auftrag unterstützen.
(4) Haftungseinschränkung gemäß § 33. Die Haftung der K&K für Beratungsleistungen richtet sich nach § 33 dieser AGB. Für die Folgen einer Falschberatung gelten die dort geregelten Grenzen mit der Maßgabe, dass die Haftung der K&K für die ordnungsgemäße Erstellung der Beratungsleistung unberührt bleibt; eine darüber hinausgehende Haftung für Entscheidungen Dritter (Behörden, Architekten, Fachunternehmer) ist ausgeschlossen.
§ 22 Vergütung von Beratungsleistungen
(1) Vergütungsmodelle. Beratungsleistungen werden — je nach individueller Vereinbarung — nach Aufwand (Stunden- oder Tagessatz), nach Pauschalpreis oder nach einer Kombination aus beidem vergütet. Die jeweils geltenden Stunden- und Tagessätze sowie etwaige Reise- und Nebenkosten sind Bestandteil des individuellen Angebots.
(2) Fälligkeit. Die Vergütung wird nach Erbringung der Beratungsleistung fällig (§ 614 BGB); bei längerfristigen Beratungsprojekten kann eine monatliche oder meilensteinbezogene Abrechnung vereinbart werden.
(3) Fremdleistungen. Etwaige Fremdleistungen (z. B. Sachverständigengebühren Dritter, behördliche Gebühren) werden gesondert abgerechnet und nur dann übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Abschnitt E — Externer Brandschutzbeauftragter
§ 23 Bestellung und Beauftragung
(1) Vertragstypologie. Die Beauftragung der K&K mit der Tätigkeit eines externen Brandschutzbeauftragten ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB; geschuldet wird die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beauftragtentätigkeit nach Maßgabe der DGUV Information 205-003, der vfdb-Richtlinie 12-09/01, der ArbStättV sowie der einschlägigen Landesbauordnungen und etwaiger objekt- oder branchenspezifischer Sondervorschriften (z. B. MIndBauRL, MVStättVO, BetrSichV).
(2) Schriftliche Bestellung. Voraussetzung für die wirksame Übernahme der Funktion ist eine schriftliche Bestellung durch den Kunden, in der die Aufgaben, Befugnisse und der Verantwortungsbereich des Brandschutzbeauftragten klar beschrieben sind. Die K&K stellt hierfür ein Musterdokument zur Verfügung. Die schriftliche Bestellung ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Funktionsübernahme im Sinne der DGUV Information 205-003.
(3) Aufgabenbereich. Der externe Brandschutzbeauftragte unterstützt den Kunden in allen Fragen des organisatorischen, anlagentechnischen und baulichen Brandschutzes, insbesondere bei:
a) der Erstellung und Fortschreibung von Brandschutzordnungen, Brandschutzkonzepten, Räumungs- und Notfallplänen;
b) der Organisation regelmäßiger Brandschutzbegehungen;
c) der Beratung der Geschäftsleitung in Brandschutzfragen;
d) der Schulung und Unterweisung der Mitarbeitenden des Kunden in Brandschutzthemen;
e) der Koordinierung mit den zuständigen Behörden, der Feuerwehr und den Versicherern;
f) der Mitwirkung bei der Beschaffung und Wartung brandschutztechnischer Einrichtungen;
g) der Erstellung des Jahresberichts des Brandschutzbeauftragten.
(4) Weisungsfreiheit. Der externe Brandschutzbeauftragte ist in der fachlichen Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er ist berechtigt und verpflichtet, Bedenken in Brandschutzfragen unmittelbar gegenüber der Unternehmensleitung des Kunden vorzutragen.
(5) Vertretungsregelung. Bei urlaubs-, krankheits- oder einsatzbedingter Abwesenheit der namentlich benannten Person sorgt die K&K für eine fachlich gleichwertige Vertretung; § 5 gilt entsprechend.
§ 24 Mindesteinsatzzeiten, Verfügbarkeit, Vertretungsregelungen
(1) Mindesteinsatzzeiten. Die zwischen den Parteien vereinbarte Mindesteinsatzzeit ergibt sich aus dem individuellen Vertrag und orientiert sich an den objekt- und branchenspezifischen Anforderungen (Betriebsgröße, Gefährdungspotenzial, Anzahl der Mitarbeitenden, Sonderbauten, Schicht- und Mehrschichtbetrieb) sowie an den Empfehlungen der vfdb-Richtlinie 12-09/01 und der DGUV Information 205-003.
(2) Verfügbarkeit. Die K&K stellt die Erreichbarkeit des externen Brandschutzbeauftragten zu üblichen Geschäftszeiten innerhalb von [zwei] Arbeitstagen sicher. Für Notfälle und unaufschiebbare Sachverhalte vereinbaren die Parteien individuell eine Bereitschaftsregelung.
(3) Begehungsturnus. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, führt der externe Brandschutzbeauftragte mindestens einmal jährlich eine Brandschutzbegehung des betreuten Objekts durch und dokumentiert diese in einem Begehungsprotokoll.
(4) Vergütung. Die Vergütung der Tätigkeit als externer Brandschutzbeauftragter erfolgt — je nach individueller Vereinbarung — auf Grundlage einer Jahrespauschale, eines Stunden- oder Tagessatzes oder eines Abrufkontingents mit Mindeststundenzahl. Ergänzend gelten die §§ 4 und 31.
§ 25 Besondere Datenschutz- und Vertraulichkeitspflichten
(1) Zugriff auf Räumlichkeiten. Im Rahmen der Tätigkeit als externer Brandschutzbeauftragter erhält die K&K Zutritt zu sämtlichen relevanten Räumlichkeiten des Kunden. Sie verpflichtet sich, die ihr hierbei zur Kenntnis gelangenden Informationen vertraulich zu behandeln (§ 8 Abs. 4).
(2) Mitarbeiterdaten. Soweit die K&K im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten von Mitarbeitenden des Kunden verarbeitet (insbesondere bei der Auswertung von Begehungen, Schulungsnachweisen, Unterweisungsnachweisen oder Unfallstatistiken), gilt § 8. Die Parteien schließen einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, soweit die K&K die Daten weisungsgebunden im Auftrag des Kunden verarbeitet.
(3) Geheimhaltung über Vertragsende hinaus. Die Vertraulichkeitspflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort. Eine Aufhebung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform oder durch das offenkundige Werden der Information erfolgen.
§ 26 Kündigung des Beauftragungsverhältnisses
(1) Ordentliche Kündigung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann das Beauftragungsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals in Textform ordentlich gekündigt werden.
(2) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die K&K insbesondere bei nachhaltigem Zahlungsverzug oder bei wiederholter Verletzung von Mitwirkungs- oder Sicherheitspflichten durch den Kunden vor; für den Kunden liegt ein wichtiger Grund insbesondere bei nachhaltiger Schlechtleistung oder bei Verlust der erforderlichen fachlichen Qualifikation des eingesetzten Beauftragten vor.
(3) Nachwirkung. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt die Stellung als externer Brandschutzbeauftragter. Die K&K wird die Unterlagen des Kunden ordnungsgemäß zurückgeben und auf Wunsch des Kunden an eine vom Kunden benannte Nachfolgeperson übergeben; ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht für noch ausstehende Vergütungen bleibt unberührt.
Abschnitt F — Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
§ 27 Bestellung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2
(1) Vertragstypologie. Die Beauftragung der K&K mit der Tätigkeit einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB; geschuldet wird die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), der DGUV Vorschrift 2 sowie der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften (insbesondere ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV, BildscharbV).
(2) Schriftliche Bestellung. Voraussetzung für die wirksame Übernahme der Funktion ist eine schriftliche Bestellung durch den Kunden gemäß § 5 ASiG, in der die Aufgaben und der Verantwortungsbereich klar beschrieben sind. Die K&K stellt ein Musterdokument zur Verfügung.
(3) Aufgaben nach § 6 ASiG. Die externe Sifa berät den Kunden insbesondere bei:
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und sozialen Einrichtungen;
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen;
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln;
d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen;
e) der Organisation der Ersten Hilfe;
f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess;
g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG).
Daneben überprüft die externe Sifa die Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmittel, beobachtet die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und wirkt auf die Beseitigung festgestellter Mängel hin.
(4) Mindesteinsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2. Die Mindesteinsatzzeit der externen Sifa ergibt sich aus den Vorschriften der DGUV Vorschrift 2 (Anlage 2 — Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung) in Abhängigkeit von Betriebsgröße, Branche (WZ-Code) und Gefährdungspotenzial. Die K&K weist den Kunden auf die für seinen Betrieb maßgebliche Mindesteinsatzzeit hin und ermittelt diese gemeinsam mit dem Kunden im Rahmen der Erstanalyse. Eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeit ist unzulässig. Für Klein- und Kleinstbetriebe kann das Unternehmermodell (Anlage 3 DGUV V2) eine alternative Betreuungsform darstellen; auch in diesem Fall verbleibt der vorgeschriebene Betreuungsumfang in der Verantwortung des Unternehmers.
(5) Weisungsfreiheit. Die externe Sifa ist in der Anwendung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 ASiG). Sie ist berechtigt und verpflichtet, Bedenken in Arbeitsschutzfragen unmittelbar gegenüber der Unternehmensleitung des Kunden vorzutragen.
(6) Vertretungsregelung. § 5 gilt entsprechend; die K&K stellt bei Abwesenheit eine fachlich qualifizierte Vertretung sicher.
§ 28 Berichts-, Dokumentations- und Begehungspflichten
(1) Begehungen. Die externe Sifa führt regelmäßige Betriebsbegehungen in dem nach DGUV Vorschrift 2 und der jeweils anwendbaren Branchenregelung gebotenen Turnus durch; Begehungen werden mit Datum, Begehungsumfang, festgestellten Mängeln und Maßnahmenempfehlungen dokumentiert.
(2) Jahresbericht. Die externe Sifa erstellt mindestens einmal jährlich einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit. Der Jahresbericht enthält insbesondere eine Zusammenfassung der durchgeführten Begehungen, Beratungen, Schulungen, festgestellten Mängel und der hierauf eingeleiteten oder empfohlenen Maßnahmen.
(3) Dokumentationsübergabe. Die externe Sifa unterstützt den Kunden bei der Erstellung und Pflege der nach Arbeitsschutzrecht zu führenden Dokumentation, insbesondere der Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG), der Betriebsanweisungen, der Unterweisungsnachweise und der Unfallstatistiken. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation verbleibt beim Arbeitgeber (Kunden).
§ 29 Besondere Datenschutz- und Vertraulichkeitspflichten
(1) Mitarbeiterdaten. Im Rahmen der Tätigkeit als externe Sifa verarbeitet die K&K regelmäßig personenbezogene Daten von Mitarbeitenden des Kunden (insbesondere im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweisen und der Beratung bei betrieblichem Eingliederungsmanagement, soweit hieran beteiligt). Die K&K verarbeitet diese Daten ausschließlich weisungsgebunden im Auftrag des Kunden; die Parteien schließen einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
(2) Gesundheitsdaten. Soweit im Rahmen einzelner Beratungen Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO verarbeitet werden, gelten die erhöhten Schutzanforderungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie des § 26 BDSG. Eine Übermittlung an die K&K erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO besteht.
(3) Geheimhaltung über Vertragsende hinaus. § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 30 Kündigung
(1) Ordentliche Kündigung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann das Beauftragungsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals in Textform ordentlich gekündigt werden.
(2) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Nachwirkung; Übergabe an Nachfolgerin/Nachfolger. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend; die K&K wird die für die Aufgabenfortführung erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß übergeben.
§ 31 Vergütungsmodelle
(1) Modelle. Die Vergütung der Tätigkeit als externe Sifa erfolgt — je nach individueller Vereinbarung — auf Grundlage:
a) eines Stundensatzes mit Abrechnung nach tatsächlich erbrachten Einsatzstunden;
b) eines Tagessatzes für ganztägige Einsätze, Schulungen oder Begehungen;
c) einer Jahrespauschale mit definiertem Leistungsumfang in Anlehnung an die nach DGUV Vorschrift 2 vorgeschriebene Mindestbetreuungszeit;
d) eines Abrufkontingents mit Mindeststundenzahl, das anteilig auf das jeweilige Vertragsjahr verteilt wird.
(2) Reise- und Nebenkosten. Reisekosten, Übernachtungskosten und sonstige Nebenkosten werden gesondert nach den jeweils vereinbarten Pauschalen oder nach Aufwand abgerechnet. Wegezeiten gelten — sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart — anteilig als Einsatzzeit.
(3) Fälligkeit; ergänzende Regelungen. Ergänzend gelten die §§ 4 und 24 entsprechend.
Teil 3 — Schulungen (Vermittlerkonstellation)
§ 32 Vermittlung an die Novaura-Care GmbH
(1) Vermittlertätigkeit. Die K&K vermittelt sämtliche auf der Website oder anderweitig beworbenen Schulungsangebote — insbesondere Schulungen zum Brandschutzhelfer (DGUV Information 205-023), Brandschutzbeauftragten (DGUV Information 205-003), Evakuierungs- und Räumungshelfer, Feuerlöschtrainings sowie Aus- und Fortbildungen in Erster Hilfe (DGUV Grundsatz 304-001) und vergleichbare Aus-, Fort- und Weiterbildungen — unentgeltlich an die
Novaura-Care GmbH Grüninger Dorfstraße 14, 14778 Wenzlow Amtsgericht Potsdam, HRB 41302 USt-IdNr.: DE459333073 DGUV-Kennziffer: 8.2377
(2) Vertragspartner Novaura-Care GmbH. Vertragspartner für gebuchte Schulungen wird ausschließlich die Novaura-Care GmbH. Auf das Schulungsvertragsverhältnis finden ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Novaura-Care GmbH Anwendung, abrufbar unter https://www.novaura.de/agb/. Ergänzend wird auf das Impressum der Novaura-Care GmbH unter https://www.novaura.de/impressum/, die Widerrufsbelehrung unter https://www.novaura.de/widerruf sowie die elektronische Widerrufsfunktion unter https://www.novaura.de/widerrufsfunktion verwiesen.
Die vorliegenden AGB der K&K finden auf das Schulungsvertragsverhältnis selbst keine Anwendung.
(3) Keine Vergütungspflicht des Kunden gegenüber der K&K. Aus der Vermittlung selbst entstehen für den Kunden keine Zahlungspflichten gegenüber der K&K. Etwaige Innenverhältnisse zwischen der K&K und der Novaura-Care GmbH sind für den Kunden ohne Bedeutung.
(4) Reklamationen, Beanstandungen, Mängelrechte. Sämtliche Reklamationen, Beanstandungen, Mängelrechte und sonstige rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zusammenhang mit den gebuchten Schulungen — insbesondere die Anzeige einer Nichtteilnahme, Stornoanfragen, Beanstandungen der Schulungsqualität, Anfragen zur Teilnahmebescheinigung — sind ausschließlich an die Novaura-Care GmbH zu richten.
(5) Datenschutz; technische Übermittlung. Die im Rahmen der Buchung über die Website eingegebenen Daten werden technisch über eine API an die Schulungs- und Buchungssoftware der Novaura-Care GmbH übermittelt. Datenschutzrechtlich Verantwortliche für die inhaltliche Verarbeitung dieser Daten ist die Novaura-Care GmbH; im Hinblick auf die technische Datenweitergabe agiert die K&K als Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 28 DSGVO. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung der K&K, abrufbar unter https://www.brandschutz-kundk.de/datenschutz/ (dort Ziffer 12), sowie die Datenschutzerklärung der Novaura-Care GmbH, abrufbar unter https://www.novaura.de/datenschutz/.
(6) Haftung der K&K. Die K&K haftet im Hinblick auf die gebuchten Schulungen nicht für die ordnungsgemäße Durchführung, Qualität, Inhalte oder Rechtskonformität der von der Novaura-Care GmbH erbrachten Schulungsleistungen. Eine etwaige Haftung der K&K aus eigenem Fehlverhalten im Rahmen der Vermittlungstätigkeit (z. B. fehlerhafte oder nicht erfolgte Weiterleitung von Daten) bleibt nach Maßgabe des § 33 unberührt.
(7) DGUV-Ermächtigung der K&K. Die der K&K erteilte DGUV-Ermächtigung 8.1681 bleibt von der Vermittlerkonstellation unberührt; sie wird derzeit nicht aktiv genutzt, da die Schulungen ausschließlich durch die Novaura-Care GmbH (DGUV-Kennziffer 8.2377) durchgeführt werden.
Teil 4 — Schlussbestimmungen
§ 33 Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung. Die K&K haftet unbeschränkt:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der K&K, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen (§ 309 Nr. 7 lit. a BGB);
b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der K&K, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB);
c) im Falle einer arglistig verschwiegenen Garantie für die Beschaffenheit der Leistung;
d) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e) in dem Umfang, in dem die K&K eine ausdrückliche Garantie übernommen hat.
(2) Beschränkte Haftung bei leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet die K&K nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde — also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Ausschluss. Eine darüber hinausgehende Haftung — insbesondere für leicht fahrlässige Verletzungen nicht wesentlicher Pflichten — ist ausgeschlossen.
(4) Haftung für Erfüllungsgehilfen. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der K&K (Honorarkräfte, Subunternehmen, vgl. § 5).
(5) Beratungs- und Beauftragtenhaftung. Bei Falschberatung im Rahmen der Brandschutzberatung (§§ 20 ff.), bei Fehlern in der Tätigkeit als externer Brandschutzbeauftragter (§§ 23 ff.) oder als externe Sifa (§§ 27 ff.) gelten die vorstehenden Grenzen mit der Maßgabe, dass eine Haftung der K&K nur dann eintritt, soweit der eingetretene Schaden auf einer fachlichen Pflichtverletzung der K&K beruht und nicht überwiegend auf einer eigenständigen Entscheidung des Kunden, einer Verletzung von Mitwirkungspflichten oder dem Verhalten Dritter (insbesondere Behörden, Architekten, weiterer Fachunternehmer). Die gesetzliche Eigenverantwortung des Arbeitgebers (Kunden) für die Einhaltung des Arbeitsschutzes (§ 3 ArbSchG) und der Brandschutzpflichten bleibt unberührt; die Beauftragung der K&K befreit den Kunden nicht von der Letztverantwortung.
(5a) Plattform und elektronische Annahme. Für Schäden, die aus der Nichterreichbarkeit oder fehlerhaften Funktion des in § 6a beschriebenen Auftrags- und Buchungsportals und/oder des Wartungs-Anfrageformulars, aus dem Verlust oder der Verfälschung von Eingaben und Erklärungen, aus dem Ausfall der elektronischen Annahme-Funktion oder aus der Korrektur bzw. Anfechtung eines auf einem Software-Anzeigefehler beruhenden Vertrags resultieren, haftet die K&K ausschließlich nach Maßgabe der vorstehenden Absätze (1) bis (5). Eine darüber hinausgehende, pauschale Haftungsfreizeichnung — insbesondere für Datenverluste, ausgefallene Buchungsmöglichkeiten oder mittelbare Folgeschäden — ist mit dieser Klausel ausdrücklich nicht beabsichtigt und würde gegen § 309 Nr. 7 BGB sowie § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen. Ergänzend gilt: Soweit der Kunde eine Erklärung über die Plattform nicht oder verspätet abgeben kann und ihm hierdurch Nachteile entstehen, sind die in § 6a Abs. 6 genannten Ausweichkanäle (E-Mail, Telefon) als für ihn zumutbare Alternative anzusehen; ein Mitverschulden des Kunden im Sinne des § 254 BGB ist nach den allgemeinen Regeln zu prüfen.
(6) Verjährung. Schadensersatzansprüche verjähren in den gesetzlichen Fristen. Soweit eine Haftung der K&K nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden, gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der K&K.
§ 34 Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung
(1) Die K&K unterhält für ihre gewerbliche Tätigkeit eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen. Die Versicherung umfasst — soweit dies branchen- und tätigkeitsbezogen üblich und angeboten — insbesondere die Tätigkeit als Wartungsbetrieb, im baulichen Brandschutz, als Brandschutzberater, externer Brandschutzbeauftragter sowie externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.
(2) Aktueller Versicherer und Deckungssumme: Allianz mit Deckungssummen von Personenschäden: 5.000.000 EUR / Sach- und Vermögensschäden: 5.000.000 EUR je Schadensfall. Die Versicherungsbestätigung wird auf Wunsch des Kunden zur Einsichtnahme vorgelegt.
(3) Die Versicherung dient nicht der Haftungserweiterung über die gesetzlichen und vertraglichen Haftungsgrenzen (§ 33) hinaus.
§ 35 Vertragsdauer; Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
(1) Befristete Verträge. Befristete Verträge enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, sofern keine ausdrückliche Verlängerung vereinbart wird.
(2) Unbefristete Verträge. Unbefristete Dauerschuldverhältnisse können — soweit nicht ausdrücklich andere Fristen geregelt sind — von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals in Textform ordentlich gekündigt werden.
(3) Wartungsverträge. Für Wartungsverträge gilt § 10 vorrangig.
(4) Externer Brandschutzbeauftragter, Sifa. Für die Beauftragung als externer Brandschutzbeauftragter bzw. externe Sifa gelten die §§ 26 bzw. 30 vorrangig.
(5) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB bzw. § 626 BGB) bleibt unberührt.
§ 36 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit dies auf Höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Anschläge, Pandemien, behördlich verhängte Ausgangssperren oder Betriebsschließungen, allgemeine Energie- oder Rohstoffversorgungsengpässe, Streik (auch in nicht zum Betrieb der K&K gehörenden Vorlieferanten), Aussperrung sowie alle anderen Umstände, die für die betroffene Partei trotz Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvorhersehbar und unvermeidbar sind.
(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen und den voraussichtlichen Wegfall der Hindernisse informieren. Soweit das Hindernis länger als drei Monate andauert, sind beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Vertrags berechtigt.
§ 37 Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen der K&K nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (§ 309 Nr. 3 BGB).
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten diese Beschränkungen nur in dem nach § 309 Nr. 3 BGB zulässigen Umfang.
§ 38 Datenschutz (Verweis); Vertraulichkeit
Ergänzend zu § 8 gilt die unter https://www.brandschutz-kundk.de/datenschutz/ abrufbare Datenschutzerklärung. Im Übrigen verpflichten sich die Parteien wechselseitig zur Vertraulichkeit (vgl. § 8 Abs. 4); für die Tätigkeit als externer Brandschutzbeauftragter und externe Sifa gelten ergänzend die §§ 25 und 29.
§ 39 Verbraucherstreitbeilegung
(1) OS-Plattform. Die Europäische Kommission stellte vormals unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Diese OS-Plattform wurde gemäß den geänderten europarechtlichen Vorgaben zum 20. Juli 2025 abgeschaltet; ein verlinkter Verweis hierauf ist daher nicht mehr Bestandteil dieser AGB.
(2) VSBG. Die K&K ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
§ 40 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Anwendbares Recht. Auf das Vertragsverhältnis zwischen der K&K und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Bei Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben, bleiben die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften dieses Staates unberührt.
(2) Gerichtsstand bei Unternehmern. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB der Sitz der K&K (14778 Wenzlow, Brandenburg) bzw. das für diesen Sitz zuständige Amts- oder Landgericht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Wahlgerichtsstand der K&K. Die K&K bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Verbraucher. Gegenüber Verbrauchern verbleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen.
§ 41 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern findet die salvatorische Klausel nur in den durch § 306 BGB vorgegebenen Grenzen Anwendung.
§ 42 Schrift- und Textform; Vertragssprache
(1) Form. Soweit in diesen AGB oder im individuellen Vertrag Schriftform ausdrücklich verlangt wird (insbesondere bei der Bestellung als externer Brandschutzbeauftragter und externer Sifa), genügt die eigenhändig unterzeichnete Erklärung; im Übrigen genügt Textform im Sinne des § 126b BGB.
(2) Mündliche Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen mindestens der Textform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis selbst, mit Ausnahme einer ausdrücklichen Individualabrede zwischen den Parteien.
(3) Vertragssprache. Vertrags- und Verfahrenssprache ist Deutsch. Übersetzungen sind unverbindlich; im Konfliktfall ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
§ 43 Änderungsvorbehalt für Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Die K&K behält sich vor, diese AGB mit Wirkung auch für bestehende Dauerschuldverhältnisse zu ändern, soweit dies aufgrund geänderter rechtlicher oder höchstrichterlich geklärter Rahmenbedingungen, neuer technischer Entwicklungen, geänderter Branchenstandards oder zur Schließung von Regelungslücken erforderlich ist und den Kunden nicht unbillig benachteiligt.
(2) Beabsichtigte Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform angekündigt, wobei die Änderungen hervorgehoben werden. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen; widerspricht der Kunde nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen mit dem in der Mitteilung benannten Zeitpunkt als angenommen. Auf das Widerspruchsrecht und die Folgen des Schweigens wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
(3) Widerspricht der Kunde fristgerecht, ist jede Partei berechtigt, das betroffene Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von einem Monat in Textform zu kündigen; im Übrigen bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen.
(4) Ausnahmen. Ein Änderungsvorbehalt nach Absatz (1) findet keine Anwendung auf die wesentlichen Vertragspflichten (Hauptleistungspflichten, Entgelt, Vertragslaufzeit); Änderungen dieser Punkte bedürfen einer Individualvereinbarung der Parteien.
§ 44 Inkrafttreten
(1) Diese AGB treten am 20.06.2026 in Kraft und ersetzen sämtliche zuvor veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der K&K.
(2) Auf bis zum Inkrafttreten dieser AGB geschlossene Verträge finden die jeweils bei Vertragsschluss geltenden AGB der K&K Anwendung, soweit sich aus § 43 nichts anderes ergibt.
Stand: 20.06.2026
Verantwortlich: Brandschutz K&K, Kevin Kujat & Chris Marvin Letz GbR — Wenzlower Dorfstraße 74, 14778 Wenzlow — info@brandschutz-kundk.de