Wann ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht?
Vier Quellen, aus denen die Pflicht entsteht
Die kurze Antwort: Es gibt kein Bundesgesetz, das jeden Betrieb verpflichtet. Deshalb ist die Frage schwerer zu beantworten als beim Brandschutzhelfer – und deshalb wissen viele Betriebe nicht, ob sie betroffen sind. Hier stehen die vier Quellen, aus denen die Pflicht kommt.
Woraus die Pflicht entsteht
Meist reicht eine dieser vier Quellen, damit ein Brandschutzbeauftragter benannt werden muss. In der Praxis treffen oft zwei zusammen.
1. Bauordnungsrecht der Länder
Sonderbauvorschriften für bestimmte Gebäudearten sowie Auflagen in der Baugenehmigung. Bauordnungsrecht ist Landesrecht – die Anforderungen unterscheiden sich also je Bundesland.
- Verkaufsstätten ab einer bestimmten Größe
- Versammlungsstätten
- Beherbergungsbetriebe, Hochhäuser
- Industriebauten, Krankenhäuser, Pflegeheime
2. Der Sachversicherer
Feuerversicherer verlangen zunehmend einen benannten Brandschutzbeauftragten – völlig unabhängig davon, ob eine behördliche Pflicht besteht. Grundlage ist meist die VdS-Richtlinie 3111.
- Steht in den Vertragsbedingungen, nicht im Gesetz
- Wird bei Vertragsverlängerung oft neu gefordert
- Kann im Schadensfall über die Deckung entscheiden
3. Die Gefährdungsbeurteilung
Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber Gefährdungen beurteilen und geeignete Maßnahmen ableiten. Ergibt Ihre eigene Beurteilung eine erhöhte Brandgefährdung, kann daraus die Bestellung folgen.
- Gilt unabhängig von der Betriebsgröße
- Typisch bei Gefahrstoffen, Lager, Produktion
- Wir erstellen sie mit Ihnen
4. Brandschutzkonzept oder Auflage
Bei Neubau, Umbau oder Nutzungsänderung wird ein Brandschutzkonzept erstellt. Steht dort ein Brandschutzbeauftragter, ist er Teil der Genehmigung – und damit verbindlich.
- Steht schwarz auf weiß in Ihren Bauunterlagen
- Wird bei der Bauabnahme geprüft
- Mehr zum Brandschutzkonzept
Wo Sie in fünf Minuten nachsehen können
Bevor Sie jemanden fragen: In diesen vier Unterlagen steht die Antwort für Ihren Betrieb meistens drin.
- Baugenehmigung und Nebenbestimmungen Der Abschnitt mit den Auflagen. Suchen Sie nach „Brandschutzbeauftragt“ oder „brandschutztechnische Auflagen“.
- Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis Meist im Kapitel „organisatorischer Brandschutz“ am Ende des Dokuments.
- Versicherungsschein und Sicherheitsvorschriften Der Anhang mit den Obliegenheiten. Dort steht auch, was bei Verstoß passiert.
- Ihre Gefährdungsbeurteilung Falls dort „erhöhte Brandgefährdung“ steht, gehört die Frage auf den Tisch.
Wenn Sie in keiner dieser Unterlagen etwas finden und Ihr Betrieb keine der oben genannten Gebäudearten nutzt, brauchen Sie wahrscheinlich keinen Brandschutzbeauftragten – wohl aber Brandschutzhelfer. Die sind für jeden Betrieb Pflicht, unabhängig von Größe und Nutzung. Das ist der häufigste Irrtum bei diesem Thema.
Was passiert, wenn niemand bestellt ist
Solange nichts passiert, meistens nichts. Das ist die unangenehme Wahrheit – und der Grund, warum das Thema in vielen Betrieben liegen bleibt. Auffällig wird es an drei Stellen:
Bei der Begehung. Bauaufsicht, Feuerwehr oder Berufsgenossenschaft fragen nach der Bestellung. Fehlt sie, wird sie mit Frist gefordert. Bei einer Auflage aus der Baugenehmigung ist das ein Verstoß gegen die Genehmigung, nicht bloß ein Formfehler.
Im Schadensfall gegenüber dem Versicherer. Wenn die Bestellung eine vertragliche Obliegenheit war und nicht erfüllt wurde, wird über die Leistung diskutiert. Das ist der teuerste der drei Fälle – und der, bei dem eine fehlende Unterschrift plötzlich sehr viel Geld wert ist.
Bei der Frage nach dem Organisationsverschulden. Kommt es zu Personenschäden, wird geprüft, ob die Geschäftsführung ihre Organisationspflichten erfüllt hat. Eine dokumentierte Brandschutzorganisation ist dann der Nachweis, dass sie es getan hat. Fehlt sie, wird es persönlich.
Wichtig zur Einordnung: Die Verantwortung bleibt in allen Fällen beim Unternehmer. Ein Brandschutzbeauftragter nimmt sie nicht ab – er berät, dokumentiert und macht die Sorgfalt nachweisbar.
Brandschutzhelfer sind immer Pflicht – der Beauftragte nicht
| Brandschutzhelfer | Brandschutzbeauftragter | |
|---|---|---|
| Pflicht für | jeden Betrieb, ab dem ersten Beschäftigten | nur bestimmte Betriebe und Gebäude |
| Rechtsgrundlage | § 10 ArbSchG, ASR A2.2 – bundesweit einheitlich | Landesbaurecht, Auflagen, Versicherer, Gefährdungsbeurteilung |
| Anzahl | Richtwert 5 % der Beschäftigten | in der Regel eine Person plus Vertretung |
| Ausbildung | etwa ein halber Tag | 64 Unterrichtseinheiten mit Prüfung |
| Rolle | handelt im Ernstfall, löscht Entstehungsbrände | organisiert und überwacht den Brandschutz, berät die Leitung |
Ein Brandschutzbeauftragter ersetzt die Brandschutzhelfer nicht – und umgekehrt. Wer beides braucht, braucht beides. Zur Brandschutzhelfer-Ausbildung.
Fragen zur Pflicht
Ab wie vielen Mitarbeitern braucht man einen Brandschutzbeauftragten?
Gibt es ein Gesetz, das das bundesweit regelt?
Muss es eine Person aus dem eigenen Betrieb sein?
Wir haben schon eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Reicht das?
Der Versicherer verlangt es, die Behörde nicht. Muss ich?
Wie finden wir heraus, ob es uns betrifft?
Pflicht für Ihren Betrieb prüfen lassen
Nennen Sie uns Gebäudeart, Nutzung und Mitarbeiterzahl – wir sagen Ihnen, ob die Pflicht bei Ihnen greift. Kostenlos, auch mit dem Ergebnis „brauchen Sie nicht“.
Pflicht prüfen lassen
Schreiben Sie uns – wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen.
Vielen Dank!
Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen.
Pflicht geklärt –
und jetzt?
Wenn die Pflicht greift, haben Sie zwei Wege: jemanden ausbilden lassen – etwa im Lehrgang in Berlin – oder die Funktion auslagern. Beides erfüllt die Anforderung.
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