Brandschutzbeauftragter Pflicht: Ab wann nötig? | K&K
Rechtsgrundlagen erklärt

Wann ist ein Brandschutz­beauftragter Pflicht?
Vier Quellen, aus denen die Pflicht entsteht

Die kurze Antwort: Es gibt kein Bundesgesetz, das jeden Betrieb verpflichtet. Deshalb ist die Frage schwerer zu beantworten als beim Brandschutzhelfer – und deshalb wissen viele Betriebe nicht, ob sie betroffen sind. Hier stehen die vier Quellen, aus denen die Pflicht kommt.

Brandschutzbeauftragter bei der Begehung – wann die Bestellung Pflicht ist
Rechtsgrundlagen

Woraus die Pflicht entsteht

Meist reicht eine dieser vier Quellen, damit ein Brandschutzbeauftragter benannt werden muss. In der Praxis treffen oft zwei zusammen.

Häufigster Fall

1. Bauordnungsrecht der Länder

Sonderbauvorschriften für bestimmte Gebäudearten sowie Auflagen in der Baugenehmigung. Bauordnungsrecht ist Landesrecht – die Anforderungen unterscheiden sich also je Bundesland.

  • Verkaufsstätten ab einer bestimmten Größe
  • Versammlungsstätten
  • Beherbergungsbetriebe, Hochhäuser
  • Industriebauten, Krankenhäuser, Pflegeheime
Oft übersehen

2. Der Sachversicherer

Feuerversicherer verlangen zunehmend einen benannten Brandschutzbeauftragten – völlig unabhängig davon, ob eine behördliche Pflicht besteht. Grundlage ist meist die VdS-Richtlinie 3111.

  • Steht in den Vertragsbedingungen, nicht im Gesetz
  • Wird bei Vertragsverlängerung oft neu gefordert
  • Kann im Schadensfall über die Deckung entscheiden
Selbst ermittelt

3. Die Gefährdungsbeurteilung

Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber Gefährdungen beurteilen und geeignete Maßnahmen ableiten. Ergibt Ihre eigene Beurteilung eine erhöhte Brandgefährdung, kann daraus die Bestellung folgen.

Der Einzelfall

4. Brandschutzkonzept oder Auflage

Bei Neubau, Umbau oder Nutzungsänderung wird ein Brandschutzkonzept erstellt. Steht dort ein Brandschutzbeauftragter, ist er Teil der Genehmigung – und damit verbindlich.

Selbst prüfen

Wo Sie in fünf Minuten nachsehen können

Bevor Sie jemanden fragen: In diesen vier Unterlagen steht die Antwort für Ihren Betrieb meistens drin.

  • Baugenehmigung und Nebenbestimmungen Der Abschnitt mit den Auflagen. Suchen Sie nach „Brandschutzbeauftragt“ oder „brandschutztechnische Auflagen“.
  • Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis Meist im Kapitel „organisatorischer Brandschutz“ am Ende des Dokuments.
  • Versicherungsschein und Sicherheitsvorschriften Der Anhang mit den Obliegenheiten. Dort steht auch, was bei Verstoß passiert.
  • Ihre Gefährdungsbeurteilung Falls dort „erhöhte Brandgefährdung“ steht, gehört die Frage auf den Tisch.

Wenn Sie in keiner dieser Unterlagen etwas finden und Ihr Betrieb keine der oben genannten Gebäudearten nutzt, brauchen Sie wahrscheinlich keinen Brandschutzbeauftragten – wohl aber Brandschutzhelfer. Die sind für jeden Betrieb Pflicht, unabhängig von Größe und Nutzung. Das ist der häufigste Irrtum bei diesem Thema.

Konsequenzen

Was passiert, wenn niemand bestellt ist

Solange nichts passiert, meistens nichts. Das ist die unangenehme Wahrheit – und der Grund, warum das Thema in vielen Betrieben liegen bleibt. Auffällig wird es an drei Stellen:

Bei der Begehung. Bauaufsicht, Feuerwehr oder Berufsgenossenschaft fragen nach der Bestellung. Fehlt sie, wird sie mit Frist gefordert. Bei einer Auflage aus der Baugenehmigung ist das ein Verstoß gegen die Genehmigung, nicht bloß ein Formfehler.

Im Schadensfall gegenüber dem Versicherer. Wenn die Bestellung eine vertragliche Obliegenheit war und nicht erfüllt wurde, wird über die Leistung diskutiert. Das ist der teuerste der drei Fälle – und der, bei dem eine fehlende Unterschrift plötzlich sehr viel Geld wert ist.

Bei der Frage nach dem Organisationsverschulden. Kommt es zu Personenschäden, wird geprüft, ob die Geschäftsführung ihre Organisationspflichten erfüllt hat. Eine dokumentierte Brandschutzorganisation ist dann der Nachweis, dass sie es getan hat. Fehlt sie, wird es persönlich.

Wichtig zur Einordnung: Die Verantwortung bleibt in allen Fällen beim Unternehmer. Ein Brandschutzbeauftragter nimmt sie nicht ab – er berät, dokumentiert und macht die Sorgfalt nachweisbar.

Nicht verwechseln

Brandschutzhelfer sind immer Pflicht – der Beauftragte nicht

BrandschutzhelferBrandschutzbeauftragter
Pflicht für jeden Betrieb, ab dem ersten Beschäftigten nur bestimmte Betriebe und Gebäude
Rechtsgrundlage § 10 ArbSchG, ASR A2.2 – bundesweit einheitlich Landesbaurecht, Auflagen, Versicherer, Gefährdungsbeurteilung
Anzahl Richtwert 5 % der Beschäftigten in der Regel eine Person plus Vertretung
Ausbildung etwa ein halber Tag 64 Unterrichtseinheiten mit Prüfung
Rolle handelt im Ernstfall, löscht Entstehungsbrände organisiert und überwacht den Brandschutz, berät die Leitung

Ein Brandschutzbeauftragter ersetzt die Brandschutzhelfer nicht – und umgekehrt. Wer beides braucht, braucht beides. Zur Brandschutzhelfer-Ausbildung.

Häufige Fragen

Fragen zur Pflicht

Ab wie vielen Mitarbeitern braucht man einen Brandschutzbeauftragten?
Es gibt keine Mitarbeiterzahl, an der die Pflicht hängt – anders als beim Sicherheitsbeauftragten, der ab 21 Beschäftigten vorgeschrieben ist. Beim Brandschutzbeauftragten entscheiden Gebäudeart, Nutzung und Auflagen, nicht die Betriebsgröße. Ein kleiner Betrieb in einer Verkaufsstätte kann betroffen sein, ein großes Bürounternehmen nicht.
Gibt es ein Gesetz, das das bundesweit regelt?
Nein. Das ist der Kern der Verwirrung. Die DGUV Information 205-003 beschreibt Aufgaben und Qualifikation, ist aber keine Rechtsvorschrift, die die Bestellung anordnet. Verbindlich wird die Pflicht erst über Landesbaurecht, eine behördliche Auflage, den Versicherungsvertrag oder die eigene Gefährdungsbeurteilung.
Muss es eine Person aus dem eigenen Betrieb sein?
Nein. Die Funktion darf an einen externen Dienstleister übertragen werden, solange Qualifikation und schriftliche Bestellung stimmen. Bei kleineren Betrieben ist das oft die praktikablere Lösung. Zum externen Brandschutzbeauftragten.
Wir haben schon eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Reicht das?
Nein, das sind zwei verschiedene Funktionen mit verschiedenen Qualifikationen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann zusätzlich zum Brandschutzbeauftragten ausgebildet und bestellt werden – das ist sogar eine häufige und sinnvolle Kombination. Automatisch ist sie es nicht.
Der Versicherer verlangt es, die Behörde nicht. Muss ich?
Rechtlich zwingt Sie niemand. Praktisch ist es eine vertragliche Obliegenheit: Wenn Sie sie nicht erfüllen und es brennt, wird über die Leistung diskutiert. Das ist eine unternehmerische Risikoentscheidung – aber eine, die im Ernstfall sehr teuer wird.
Wie finden wir heraus, ob es uns betrifft?
Die vier Unterlagen oben durchsehen. Wenn Sie danach unsicher sind: kurz anfragen. Wir sehen uns Gebäudeart, Nutzung und Auflagen an und sagen Ihnen, ob die Pflicht greift – auch wenn die Antwort Nein lautet.

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Nennen Sie uns Gebäudeart, Nutzung und Mitarbeiterzahl – wir sagen Ihnen, ob die Pflicht bei Ihnen greift. Kostenlos, auch mit dem Ergebnis „brauchen Sie nicht“.

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Wenn die Pflicht greift, haben Sie zwei Wege: jemanden ausbilden lassen – etwa im Lehrgang in Berlin – oder die Funktion auslagern. Beides erfüllt die Anforderung.

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