Brandschutz · Organisation
Brandschutzhelfer: Wie viele braucht Ihr Betrieb wirklich?
Die 5-Prozent-Regel steht in jeder Checkliste. Sie beschreibt aber nur, wie viele Menschen ausgebildet sein sollen — nicht, wie viele im Ernstfall im Haus sind.
Brandschutz K&K GbRStand: Juli 2026Lesezeit 9 Minuten
Brandschutzhelfer sind in jedem deutschen Unternehmen ab dem ersten Beschäftigten Pflicht. Grundlage ist § 10 Arbeitsschutzgesetz, konkretisiert durch die Arbeitsstättenregel ASR A2.2: Bei normaler Brandgefährdung gilt ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten als Richtwert. Dieser Wert ist eine Untergrenze für den Normalbetrieb — wer Urlaub, Krankheit und Schichtdienst einrechnet, kommt in der Praxis meist auf das Doppelte. Die Ausbildung sollte alle drei bis fünf Jahre wiederholt werden.
Sind Brandschutzhelfer Pflicht? Die Rechtslage
Ja. Die Pflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Arbeitsschutzgesetz und gilt ab dem ersten Beschäftigten — es gibt keine Freigrenze für Kleinbetriebe.
Nach § 10 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber „entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind". Absatz 2 wird deutlicher: Der Arbeitgeber „hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen". Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung dieser Personen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenzahl und zu den bestehenden Gefahren stehen.
Wie diese Vorgabe praktisch auszufüllen ist, konkretisiert die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände". Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt zu haben — das ist die sogenannte Vermutungswirkung. Ergänzend beschreibt die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung", wie die Ausbildung inhaltlich aussehen muss.
Auch sehr kleine Betriebe sind nicht ausgenommen. Das Portal KomNet des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung NRW stellt in seiner Auskunft zu Brandschutzhelfern in kleinen Betrieben klar: Auch wenn 5 Prozent rechnerisch keine ganze Person ergeben, muss mindestens eine ausgebildete Person benannt und während der Betriebszeiten anwesend sein.
Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Unternehmen?
Bei normaler Brandgefährdung gilt ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten als Richtwert — so die ASR A2.2. In einem Betrieb mit 60 Beschäftigten sind das rechnerisch drei Brandschutzhelfer, mindestens jedoch eine Person.
Der Wortlaut in Abschnitt 7 der ASR A2.2 lautet: Der Arbeitgeber muss „eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut machen"; ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten sei „in der Regel ausreichend". Entscheidend sind die drei Wörter „in der Regel". Die ASR nennt im selben Abschnitt ausdrücklich Konstellationen, in denen mehr Personen nötig sind: Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung, die Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie große räumliche Ausdehnung.
Ebenfalls im Regelwerk verankert, aber in der Praxis oft übersehen: „Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter zu berücksichtigen."
Warum 5 Prozent in der Praxis selten reichen
Die 5-Prozent-Regel beschreibt, wie viele Brandschutzhelfer ausgebildet sein sollen — nicht, wie viele davon im Ernstfall tatsächlich im Haus sind. Wer nur den Bruttowert ausbildet, hat an einem durchschnittlichen Freitag im August rechnerisch keinen einzigen Brandschutzhelfer im Gebäude.
Rechnen Sie deshalb in zwei Schritten. Der erste Schritt ist der Richtwert aus der ASR A2.2. Der zweite Schritt ist ein Verfügbarkeitsaufschlag für die Faktoren, die im Regelwerk zwar genannt, aber nicht beziffert werden:
- Urlaub und Krankheit: Bei 30 Urlaubstagen und durchschnittlichen Fehlzeiten ist eine einzelne Person an rund einem Fünftel der Arbeitstage nicht verfügbar.
- Teilzeit und mobiles Arbeiten: Eine Halbtagskraft deckt maximal die halbe Betriebszeit ab. Beschäftigte im Homeoffice decken gar nichts ab.
- Schichtbetrieb: Jede Schicht ist getrennt zu betrachten. Drei Schichten bedeuten faktisch drei separate Rechnungen.
- Räumliche Trennung: Ein Brandschutzhelfer im dritten Obergeschoss hilft der Lagerhalle im Nebengebäude nicht.
- Außendienst und Montage: Wer regelmäßig beim Kunden ist, zählt für den Standort nur eingeschränkt.
Ausgebildete Brandschutzhelfer nach Betriebsgröße
Das gesetzliche Minimum ist die Untergrenze für den Normalbetrieb. Die Praxisempfehlung enthält den Aufschlag für Urlaub, Krankheit und Teilzeit.
Minimum: eigene Berechnung nach ASR A2.2 Abschnitt 7 (5 %, mindestens 1 Person). Praxisempfehlung: Verdoppelung als Ausgleich für Schichtbetrieb und Abwesenheiten, wie in ASR A2.2 gefordert — keine Rechtsvorschrift. Verbindlich ist Ihre Gefährdungsbeurteilung.
Als belastbare Faustformel hat sich bewährt: Bruttowert nach ASR A2.2 verdoppeln, anschließend prüfen, ob in jeder Schicht und in jedem baulich getrennten Bereich mindestens eine Person verfügbar ist. Ergibt die Prüfung eine Lücke, entscheidet nicht die Prozentrechnung, sondern die Lücke.
| Beschäftigte | Minimum ASR A2.2 | Praxis Einschicht | Praxis Mehrschicht / mehrere Gebäude |
|---|---|---|---|
| 1–10 | 1 | 2 | 2 pro Schicht/Bereich |
| 11–20 | 1 | 2–3 | 2 pro Schicht/Bereich |
| 21–50 | 2–3 | 4–6 | 2–3 pro Schicht/Bereich |
| 51–100 | 3–5 | 6–10 | 3–4 pro Schicht/Bereich |
| 101–250 | 6–13 | 12–25 | 4–6 pro Schicht/Bereich |
| über 250 | ab 13 | ab 25 | je Bereich gesondert ermitteln |
Erhöhte Brandgefährdung: wann Sie mehr brauchen
Liegt erhöhte Brandgefährdung vor, ist der 5-Prozent-Richtwert nicht mehr anwendbar — die erforderliche Anzahl ergibt sich dann allein aus der Gefährdungsbeurteilung und liegt regelmäßig deutlich höher.
Die ASR A2.2 unterscheidet in Abschnitt 3 zwei Stufen. Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Bedingungen „vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung". Erhöhte Brandgefährdung wird unter anderem angenommen bei entzündbaren oder oxidierenden Stoffen, bei schneller Brandausbreitung oder starker Rauchfreisetzung in der Anfangsphase sowie bei Tätigkeiten wie „Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten".
Abschnitt 6 der ASR A2.2 nennt konkrete Beispielbereiche: Lagerbereiche für leicht entzündbare Stoffe, Küchen, Kinos und Diskotheken, Krankenhäuser, Druckereien und Lackieranlagen, Tischlereien, Kfz-Werkstätten und Bäckereien. Dort sind zusätzlich mehr und gleichmäßiger verteilte Feuerlöscher, gegebenenfalls Brandmeldeanlagen und spezifische Löschmittel wie Fettbrand- oder CO₂-Löscher vorzusehen. Die maximale Entfernung zur nächsten Feuerlöscheinrichtung beträgt 10 Meter.
Der Zusammenhang zur Personalzahl ist einfach: Mehr Löscheinrichtungen und ein größeres Schadenspotenzial verlangen mehr Menschen, die sie bedienen können. In produzierenden Betrieben sind Werte von 10 bis 20 Prozent der Beschäftigten je Bereich üblich.
Wodurch Brände tatsächlich entstehen
Über die Hälfte aller untersuchten Brände geht auf Elektrizität und menschliches Fehlverhalten zurück — beides beginnt klein und genau dort wirkt ein Brandschutzhelfer.
Quelle: Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V., Ursachenstatistik Brandschäden 2025, Erhebungszeitraum 2016–2025, rund 2.000 untersuchte Brände pro Jahr.
Sonderfall Kita, Schule und Pflegeeinrichtung
In Einrichtungen mit Kindern, Patienten oder pflegebedürftigen Menschen ist die Beschäftigtenzahl die falsche Bezugsgröße. Maßgeblich ist, wie viele Personen im Ernstfall begleitet werden müssen.
Die ASR A2.2 nennt in Abschnitt 7 ausdrücklich „die Anwesenheit vieler Personen" und „Personen mit eingeschränkter Mobilität" als Gründe für eine höhere Zahl an Brandschutzhelfern. Eine Kita mit zwölf Beschäftigten und 90 Kindern liegt nach der 5-Prozent-Regel bei einer einzigen Person — eine Zahl, die im Räumungsfall offensichtlich nicht trägt. In solchen Einrichtungen ist es üblich und sachgerecht, das gesamte pädagogische bzw. pflegerische Personal auszubilden.
Hinzu kommt: Räumung ist hier keine Nebentätigkeit, sondern der Kern der Maßnahme. Die DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung" (Ausgabe Oktober 2019) behandelt diesen Bereich gesondert. Für Einrichtungen mit eingeschränkt mobilen Personen empfiehlt sich deshalb die Kombination aus Brandschutzhelfer- und Evakuierungshelfer-Ausbildung.
Ausbildung: Inhalte, Dauer, Anbieter
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Für die Theorie sind laut DGUV Information 205-023 mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorzusehen, für die Praxis 5 bis 10 Minuten Übungszeit pro teilnehmender Person.
Die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung" (Ausgabe November 2019) legt fünf Theoriethemen fest:
- Grundzüge des Brandschutzes — Verbrennungsvorgang, Brandklassen, Zündquellen
- Betriebliche Brandschutzorganisation — Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungswege, Meldewege
- Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen — Löschmittel und ihre Grenzen
- Gefahren durch Brände — Rauchgase, Wärme, Einsturz, Panik
- Verhalten im Brandfall — Alarmierung, Rettung, Löschversuch, Räumung
Der praktische Teil umfasst Handhabung und Auslösemechanismen der Feuerlöscheinrichtungen sowie realitätsnahe Löschübungen. Eine reine Online-Schulung erfüllt die Anforderung daher nicht: Ohne eigenhändige Löschübung fehlt der praktische Teil. Zulässig ist ein hybrides Vorgehen, bei dem die Theorie digital vermittelt und die Praxis in Präsenz nachgeholt wird.
Ausbilden darf, wer über die erforderliche Fachkunde verfügt — in der Regel Brandschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Zusatzqualifikation oder Fachbetriebe des Brandschutzes. Wir führen die Brandschutzhelfer-Ausbildung als Inhouse-Schulung mit echtem Feuer durch, auf Wunsch direkt an Ihrem Standort in Berlin und Brandenburg.
Wie oft muss aufgefrischt werden?
Die DGUV empfiehlt, die Ausbildung in Abständen von drei bis fünf Jahren zu wiederholen. Eine gesetzliche Verfallsfrist gibt es nicht — die Befähigung „läuft" also nicht formal ab, muss aber nachweisbar aktuell sein.
Abschnitt 5 der DGUV Information 205-023 formuliert, die Ausbildung sei „in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen". Kürzere Intervalle sind erforderlich, wenn sich betrieblich Wesentliches ändert — etwa bei neuen Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung oder wenn Brandschutzhelfer in anderen Betriebsbereichen eingesetzt werden.
Praktisch bewährt hat sich ein Drei-Jahres-Rhythmus, gekoppelt an die jährliche Unterweisung nach § 12 ArbSchG. So bleibt der Nachweis lückenlos, und Personalwechsel fallen früh auf. Für die Wiederholung genügt in der Regel eine verkürzte Auffrischungsschulung.
Bestellung und Dokumentation
Brandschutzhelfer werden schriftlich bestellt. Ohne diese Bestellung fehlt der Nachweis, dass die Pflicht aus § 10 Absatz 2 ArbSchG erfüllt wurde — die bloße Teilnahme an einer Schulung genügt nicht.
Das gehört in den Ordner — Checkliste für die Begehung
- Ermittlung der erforderlichen Anzahl als Teil der Gefährdungsbeurteilung, mit Begründung der angesetzten Prozentzahl
- Schriftliche Bestellung jeder Person, gegengezeichnet
- Teilnahmenachweise mit Datum, Inhalten, Dauer und Name der ausbildenden Person
- Aushang oder Verzeichnis, wer aktuell Brandschutzhelfer ist — idealerweise neben dem Alarmplan
- Wiedervorlage für die Auffrischung
- Nachweis der Betriebsratsanhörung vor der Benennung
Die Auswahl selbst sollte nicht nach Verfügbarkeit, sondern nach Eignung erfolgen: körperliche Eignung, Anwesenheit im Bereich, Bereitschaft zur Aufgabe. Die Zuständigkeiten gehören anschließend in Teil C der Brandschutzordnung nach DIN 14096.
Was passiert bei Verstößen?
Fehlende Brandschutzhelfer sind kein Kavaliersdelikt. Sie können ein Bußgeld nach sich ziehen, im Schadensfall die persönliche Haftung der Geschäftsführung auslösen und den Versicherungsschutz gefährden.
§ 25 Arbeitsschutzgesetz stellt Verstöße als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld. Wer einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Verstöße gegen Rechtsverordnungen sind mit bis zu 5.000 Euro bewehrt. Typischer Ablauf: Die Arbeitsschutzbehörde stellt bei einer Begehung den Mangel fest, ordnet Abhilfe an — und erst die Missachtung dieser Anordnung wird teuer.
Schwerer wiegt regelmäßig die zivil- und strafrechtliche Seite. Kommt es zu einem Brand mit Personenschaden und lässt sich zeigen, dass keine ausgebildeten Brandschutzhelfer vorhanden waren, steht der Vorwurf des Organisationsverschuldens im Raum. Der Unfallversicherungsträger kann bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen, und Sachversicherer prüfen im Schadensfall regelmäßig, ob vertraglich zugesagte Brandschutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden.
Wer macht was: die drei Rollen
Die drei Rollen werden häufig verwechselt. Kurz gesagt: Der Brandschutzhelfer löscht, der Evakuierungshelfer räumt, der Brandschutzbeauftragte organisiert.
Brandschutzhelfer
löscht
- Im Ernstfall
- Entstehungsbrand bekämpfen, alarmieren, Erstmaßnahmen
- Ausbildung
- ca. 2 UE Theorie + Löschübung
- Grundlage
- § 10 ArbSchG, ASR A2.2, DGUV 205-023
Evakuierungshelfer
räumt
- Im Ernstfall
- Räumung leiten, Bereiche kontrollieren, Sammelplatz betreuen
- Ausbildung
- ca. 4 UE, je nach Einrichtung
- Grundlage
- § 10 ArbSchG, DGUV 205-033
Brandschutzbeauftragter
organisiert
- Im Ernstfall
- Brandschutz planen, prüfen, dokumentieren
- Ausbildung
- 64 UE Grundausbildung
- Grundlage
- Landesbauordnungen, Auflagen, DGUV 205-003
Ein Brandschutzbeauftragter ersetzt keine Brandschutzhelfer: Er ist eine Person und kann nicht in jeder Schicht und jedem Gebäudeteil vor Ort sein. Umgekehrt ersetzen Brandschutzhelfer keinen Brandschutzbeauftragten, wenn dieser durch Baugenehmigung, Brandschutzkonzept oder behördliche Auflage gefordert ist.
Häufige Fragen
Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Unternehmen?
Bei normaler Brandgefährdung gelten laut ASR A2.2 5 Prozent der Beschäftigten als Richtwert, mindestens jedoch eine Person. Wegen Urlaub, Krankheit, Teilzeit und Schichtbetrieb sollten in der Praxis rund 10 Prozent ausgebildet werden. Bei erhöhter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen oder eingeschränkt mobilen Personen liegt der Bedarf deutlich höher.
Sind Brandschutzhelfer auch in kleinen Betrieben Pflicht?
Ja. Die Pflicht aus § 10 ArbSchG gilt ab einem Beschäftigten. Ergeben 5 Prozent rechnerisch weniger als eine Person, muss trotzdem mindestens ein Brandschutzhelfer benannt und ausgebildet werden, der während der Betriebszeiten anwesend ist.
Wie lange ist die Brandschutzhelfer-Ausbildung gültig?
Eine gesetzliche Gültigkeitsdauer gibt es nicht. Die DGUV Information 205-023 empfiehlt, die Ausbildung alle drei bis fünf Jahre zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen — neuen Verfahren, veränderter Brandgefährdung, Einsatz in anderen Bereichen — ist eine frühere Auffrischung erforderlich.
Wie lange dauert die Ausbildung zum Brandschutzhelfer?
Der theoretische Teil umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Hinzu kommen 5 bis 10 Minuten praktische Löschübung pro teilnehmender Person. Für eine Gruppe von zehn Personen sind damit rund drei Stunden anzusetzen.
Reicht eine reine Online-Schulung für Brandschutzhelfer?
Nein. Die DGUV Information 205-023 verlangt neben der Theorie ausdrücklich praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen. Diese lassen sich online nicht abbilden. Zulässig ist ein hybrides Modell mit digitaler Theorie und anschließender Löschübung in Präsenz.
Wer darf Brandschutzhelfer ausbilden?
Ausbilden darf, wer die erforderliche Fachkunde besitzt — typischerweise Brandschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Zusatzqualifikation oder spezialisierte Brandschutz-Fachbetriebe. Entscheidend ist, dass sowohl die Theorieinhalte nach DGUV Information 205-023 als auch eine realitätsnahe Löschübung vermittelt werden können.
Fazit
Die Pflicht ist eindeutig, die Zahl ist es nicht. Wer nur die 5 Prozent aus der ASR A2.2 ausbildet, erfüllt den Buchstaben der Regel — aber nicht zwingend ihren Zweck, denn im Ernstfall zählt allein, wer gerade im Haus ist. Rechnen Sie deshalb pro Schicht und pro Gebäudeteil, schlagen Sie Urlaub und Krankheit auf und dokumentieren Sie die Herleitung in der Gefährdungsbeurteilung. Wer das tut, ist bei einer Begehung auf der sicheren Seite — und im Brandfall vorbereitet.
Sie sind unsicher, wie viele Brandschutzhelfer Ihr Betrieb tatsächlich braucht? Wir ermitteln den Bedarf, schulen Ihr Team inhouse mit echtem Feuer und liefern die Dokumentation gleich mit — sprechen Sie uns an.
Quellen
- Bundesrepublik Deutschland: § 10 Arbeitsschutzgesetz — Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (abgerufen am 25.07.2026)
- Bundesrepublik Deutschland: § 25 Arbeitsschutzgesetz — Bußgeldvorschriften (abgerufen am 25.07.2026)
- ASR A2.2: Abschnitt 7 — Organisation des betrieblichen Brandschutzes (abgerufen am 25.07.2026)
- ASR A2.2: Abschnitt 3 — Begriffsbestimmungen (abgerufen am 25.07.2026)
- ASR A2.2: Abschnitt 6 — Erhöhte Brandgefährdung (abgerufen am 25.07.2026)
- DGUV: DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung", Ausgabe November 2019 (abgerufen am 25.07.2026)
- DGUV: DGUV Information 205-023, Abschnitt 5 — Wiederholung der Ausbildung (abgerufen am 25.07.2026)
- DGUV: DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung", Ausgabe Oktober 2019 (abgerufen am 25.07.2026)
- Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW: KomNet-Dialog 25058 — Brandschutzhelfer in kleinen Betrieben (abgerufen am 25.07.2026)
- IFS e.V.: Ursachenstatistik Brandschäden 2025 (abgerufen am 25.07.2026)
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. © Brandschutz K&K GbR, Berlin und Brandenburg.
