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Brandverhütungsschau: Zwei Wochen Vorwarnung für Mängel aus fünf Jahren


Gebäudeschnitt mit Fluchtwegpfeilen, Brandschutztür, Feuerlöscher und Prüfklemmbrett als Grafik (KI-generiert)
KI-generiert

Der Brief kommt zwei Wochen vor dem Termin. Darin steht, wann die Behörde kommt, welche Bereiche sie sehen will und welche Unterlagen bereitliegen sollen. Zwei Wochen reichen, um Flure zu räumen. Sie reichen nicht, um fünf Jahre fehlende Wartung nachzuholen.

Die Brandverhütungsschau ist die behördliche Kontrolle des Brandschutzes in Gebäuden mit erhöhtem Risiko. Sie ist keine Beratung und kein Serviceangebot, sondern eine hoheitliche Prüfung mit Niederschrift, Fristen und Anordnungen.

Viele Betreiber erleben sie trotzdem als Überraschung. Das liegt am Turnus: Zwischen zwei Terminen liegen je nach Objekt zwei bis fünf Jahre. Die Mängel dagegen entstehen täglich, meist im laufenden Betrieb und ohne dass jemand sie meldet.

Dieser Artikel erklärt, welche Gebäude betroffen sind, wie oft geprüft wird, was die Behörde konkret sehen will, was nach dem Protokoll passiert und wie sich ein Betrieb ohne Hektik vorbereitet. Der Schwerpunkt liegt auf Brandenburg und Berlin, weil beide Länder dabei unterschiedliche Wege gehen.


Was die Brandverhütungsschau ist

Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung von Gefahrenquellen und Mängeln im Brandschutz. So steht es in § 1 der brandenburgischen Brandverhütungsschauverordnung. Ziel ist, brandschutztechnische Mängel zu erkennen, bevor aus ihnen ein Schadenfeuer wird.

Geprüft wird dabei nicht nur die Bausubstanz. Die Behörde sieht sich den baulichen, den anlagentechnischen und den organisatorischen Brandschutz gemeinsam an, also Brandwände und Rettungswege ebenso wie Löschanlagen, Brandschutzordnung und Unterweisungen.

Der entscheidende Unterschied zu allem, was ein Betrieb freiwillig tut: Diese Prüfung ist hoheitlich. Der Betreiber muss sie dulden, Zutritt gewähren und Unterlagen vorlegen. Über das Ergebnis entscheidet nicht die Geschäftsführung, sondern die Behörde.

Begriffe: Brandschau, Feuerbeschau, Brandverhütungsschau und Brandsicherheitsschau meinen im Alltag dasselbe. Maßgeblich ist immer die Bezeichnung im Landesrecht. Brandenburg spricht von Brandverhütungsschau, Berlin von Brandsicherheitsschau, und dahinter stehen zwei verschiedene Behörden.

Wer prüft und wer prüfen darf

In Brandenburg führt die Brandschutzdienststelle die Brandverhütungsschau durch, also die beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt angesiedelte Stelle für den vorbeugenden Brandschutz. Das regelt § 2 der Brandverhütungsschauverordnung.

Wer dort prüft, ist nicht beliebig. Nach § 4 der Verordnung kommen nur Personen mit der Befähigung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder einer vergleichbaren Weiterbildung in Frage, alternativ anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz.

Diese Personen müssen sich fortbilden, und zwar mindestens 40 Stunden innerhalb von zwei Jahren. Wer das weiß, versteht besser, warum eine Begehung selten oberflächlich bleibt.

Die Behörde kommt außerdem selten allein.

Nach § 6 der Verordnung sind Bauaufsicht sowie Arbeits- und Immissionsschutz zu benachrichtigen und auf Verlangen zu beteiligen. In Betrieben mit Werkfeuerwehr kann deren Leitung mit der Durchführung beauftragt werden, sofern die Unternehmensleitung zustimmt.

Welche Gebäude betroffen sind

Nicht jedes Gewerbeobjekt unterliegt der Brandverhütungsschau. Im Kern geht es um Sonderbauten im Sinne von § 2 Absatz 4 der Musterbauordnung, also um Gebäude mit erhöhtem Risiko wegen ihrer Nutzung, ihrer Größe oder ihrer Nutzergruppen.

Typisch sind Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Krankenhäuser und Pflegeheime, Schulen und Kitas, Beherbergungsbetriebe, Hochhäuser, Großgaragen und Industriebauten ab einer bestimmten Brandabschnittsfläche.

Brandenburg geht darüber hinaus. Die Anlage zur Verordnung führt auch Hochregallager, landwirtschaftliche Lagergebäude über 2.000 Quadratmeter, Museen und Bibliotheken ab bestimmten Besucherzahlen sowie Verwaltungsgebäude ab mittlerer Höhe mit mindestens 200 Arbeitsplätzen auf.

Ob Ihr Objekt dazugehört, steht in aller Regel in der Baugenehmigung. Wer unsicher ist, fragt bei der unteren Bauaufsicht oder der zuständigen Brandschutzdienststelle nach, und zwar bevor der Brief kommt.

Die Behörde findet nur das, was vorher niemand gesucht hat.
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Wie oft geprüft wird

Die Fristen sind Ländersache und richten sich nach der Nutzung. Brandenburg legt sie in der Anlage zur Brandverhütungsschauverordnung als Höchstfristen fest. Die Behörde darf also früher kommen, aber nicht später.

Objektart in Brandenburg Höchstfrist
Terminals von Großflughäfen 2 Jahre
Krankenhäuser und Heime 3 Jahre
Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und Senioren (mehr als zwölf Personen) 3 Jahre
Schulen, Internate und Wohnheime 3 Jahre
Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gästebetten 3 Jahre
Versammlungsstätten 3 Jahre
Verkaufsstätten 3 Jahre
Betriebe im Geltungsbereich der Störfall-Verordnung 5 Jahre
Industriebauten ab 1.600 Quadratmeter Brandabschnittsfläche 5 Jahre
Hochregallager 5 Jahre
Groß- und geschlossene Mittelgaragen 5 Jahre
Hochhäuser 5 Jahre
Verwaltungsgebäude ab mittlerer Höhe mit mindestens 200 Arbeitsplätzen 5 Jahre

Unabhängig davon kann eine außerordentliche Schau angesetzt werden, etwa nach einem Brandereignis, einer Nutzungsänderung, einem Umbau oder wenn die Behörde konkrete Hinweise auf Mängel bekommt. Bei Gefahr im Verzug entfällt auch die Ankündigungsfrist.

Berlin macht es anders und nennt es anders

Wer in Berlin nach der Brandverhütungsschau sucht, findet zunächst nichts. Der Grund ist einfach: Berlin regelt die Prüfung nicht im Feuerwehrrecht, sondern in der Betriebs-Verordnung, und nennt sie Brandsicherheitsschau.

Durchgeführt wird sie nach § 5 der Betriebs-Verordnung von der Bauaufsichtsbehörde, nicht von der Feuerwehr. Die Berliner Feuerwehr wird lediglich über die beabsichtigte Brandsicherheitsschau unterrichtet.

Der Kreis der betroffenen Objekte ist enger gefasst als in Brandenburg, die Frist dafür einheitlicher.

Mindestens alle fünf Jahre geprüft werden Verkaufsstätten über 2.000 Quadratmeter, Versammlungsstätten, Krankenhäuser und Heime, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, Schulen und Hochschulen sowie Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten.

Dazu kommt die Betriebsüberwachung. In Verkaufsstätten und Versammlungsstätten findet sie nach § 5 Absatz 4 mindestens einmal jährlich statt, bei konkreten Anhaltspunkten für gefährliche Zustände jederzeit.

Teilnahme ist Pflicht, nicht Höflichkeit: Nach § 6 Absatz 1 der Betriebs-Verordnung muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine beauftragte Person an der Brandsicherheitsschau teilnehmen. Wer das versäumt, handelt nach § 40 Nummer 4 ordnungswidrig. Dasselbe gilt, wenn der Zutritt verweigert wird.

Drei Prüfungen, die ständig verwechselt werden

In der Praxis laufen drei völlig verschiedene Prüfungen nebeneinander. Wer sie vermischt, hält eine für erledigt, weil die andere stattgefunden hat. Das ist der häufigste Denkfehler im organisatorischen Brandschutz.

Kriterium Brandverhütungsschau Prüfung technischer Anlagen Interne Begehung
Grundlage Landesrecht, in Brandenburg BrVSchV, in Berlin BetrVO Prüfverordnung des Landes, in Brandenburg BbgSGPrüfV, in Berlin § 2 BetrVO ArbSchG, ArbStättV, ASR A2.2, DGUV Information 205-003
Wer prüft Brandschutzdienststelle oder Bauaufsicht Prüfsachverständige und Fachfirmen Brandschutzbeauftragter oder fachkundige Person
Turnus zwei bis fünf Jahre meist jährlich bis dreijährlich je Anlage mindestens einmal jährlich
Ergebnis Niederschrift mit Anordnung und Frist Prüfbericht, Grundlage für Mängelbeseitigung internes Protokoll mit Maßnahmenliste
Folgen bei Mängeln Anordnung, Nachschau, Bußgeld, Nutzungsuntersagung Ordnungswidrigkeit, Nachprüfung Haftungsrisiko, wenn nichts passiert

Die drei ergänzen sich. Die Prüfberichte der Anlagen sind das, was die Behörde sehen will. Die interne Begehung ist das Instrument, mit dem Mängel gefunden werden, solange sie noch billig zu beheben sind.

Der Ablauf vom Brief bis zur Nachschau

In Brandenburg soll die Brandverhütungsschau mindestens zwei Wochen vorher angezeigt werden. Eigentümer, Besitzer oder eine beauftragte Person sollen teilnehmen. Bei besonderer Dringlichkeit darf die Behörde von der Frist abweichen.

Schon vor dem Termin wird es konkret: Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen vorab zu übermitteln, insbesondere Brandschutzkonzepte und Nachweise zu Überprüfungen sicherheitstechnischer Anlagen. Originale können vor Ort verlangt werden.

Die Begehung selbst folgt dem Gebäude, nicht dem Aktenordner. Rettungswege, Treppenräume, Brandschutztüren, Technikräume, Lagerbereiche, Zentralen der Brandmelde- und Rauchabzugsanlagen, Zugänglichkeit für die Feuerwehr.

Danach erstellt die Behörde eine Niederschrift und übermittelt sie dem Betreiber und den beteiligten Behörden. Werden Mängel festgestellt, ordnet sie deren unverzügliche Beseitigung an und setzt eine Frist, innerhalb derer sie über die Maßnahmen zu unterrichten ist.

Nach Ablauf der Frist folgt die Nachschau. Auf sie kann verzichtet werden, wenn die fristgemäße Beseitigung nachgewiesen wird. Genau das ist der Punkt, an dem eine saubere Dokumentation Geld und einen zweiten Termin spart.

Welche Unterlagen vorliegen müssen

Die Unterlagen sind der Teil, den ein Betrieb vollständig selbst in der Hand hat. Fehlt hier etwas, steht es im Protokoll, unabhängig davon, wie gut das Gebäude tatsächlich aussieht.

  • Baugenehmigung und Brandschutzkonzept in der aktuellen Fassung, einschließlich aller Nachträge und Auflagen
  • Prüfberichte der sicherheitstechnischen Anlagen, also Brandmeldeanlage, Rauch- und Wärmeabzug, Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöschanlagen
  • Wartungsnachweise für Feuerlöscher, Wandhydranten, Feststellanlagen und Brandschutzklappen
  • Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096, aktuell und ausgehängt
  • Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601, passend zum tatsächlichen Gebäudezustand
  • Nachweise über Unterweisungen und über die Ausbildung der Brandschutzhelfer
  • Bestellung des Brandschutzbeauftragten, sofern das Brandschutzkonzept oder eine Auflage ihn verlangt
  • Protokolle der internen Begehungen samt Nachweis, dass frühere Mängel beseitigt wurden

Ein praktischer Hinweis aus der Erfahrung: Sammeln Sie diese Dokumente nicht erst nach der Ankündigung ein. Ein gepflegter Brandschutzordner, digital oder in Papier, ist die halbe Vorbereitung.

Was konkret geprüft wird

Der Prüfumfang steht in § 8 der Brandverhütungsschauverordnung und ist erstaunlich konkret. Er lässt sich in sechs Fragen übersetzen, die bei der Begehung tatsächlich gestellt werden.

Erstens: Bestehen wegen baulicher, technischer oder betrieblicher Mängel Brand- oder Explosionsgefahren? Dazu zählt ausdrücklich auch eine Nutzung, die von der Baugenehmigung abweicht.

Zweitens: Wurden die angeordneten brandschutztechnischen, betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt? Auflagen aus der Genehmigung sind kein Vorschlag.

Drittens: Sind die vorgeschriebenen Löschmittel vorhanden und sind die sicherheitstechnischen Anlagen gekennzeichnet, geprüft und betriebsbereit?

Viertens: Sind die Flucht- und Rettungswege benutzbar, frei von brennbaren Stoffen und richtig gekennzeichnet?

Fünftens: Ist die Brandschutzordnung bekannt und wird sie eingehalten? Hängen an Lager- und Bearbeitungsstätten für besonders gefährliche Stoffe die entsprechenden Hinweise?

Sechstens: Ist das Gebäude für die Feuerwehr erreichbar und frei zugänglich, sind die Flucht- und Rettungswegpläne gut sichtbar und ist die Löschwasserversorgung gesichert?

Auffällig ist, wie viele dieser Punkte organisatorisch sind. Löschmittel, Kennzeichnung, Freihaltung und Bekanntheit der Brandschutzordnung entscheiden sich nicht im Bauantrag, sondern im Alltag.

Die Mängel, die am häufigsten auffallen

Die Liste wiederholt sich über Branchen hinweg. Sie hat weniger mit der Bausubstanz zu tun als mit Gewohnheiten, die sich zwischen zwei Terminen eingeschlichen haben.

  • Zugestellte Flure und Treppenräume, meist mit Paletten, Kartons oder Rollcontainern
  • Verkeilte oder blockierte Brandschutztüren, oft weil eine Feststellanlage defekt ist und niemand sie gemeldet hat
  • Überfällige Prüfplaketten an Feuerlöschern, siehe Feuerlöscher-Wartung nach DIN 14406-4
  • Offene Kabel- und Rohrdurchführungen in Brandwänden nach Umbauten, Thema Brandabschottung
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ohne aktuellen Prüfbericht, siehe RWA-Wartung
  • Flucht- und Rettungspläne, die einen Grundriss von vor dem letzten Umbau zeigen
  • Eine Brandschutzordnung, die zwar existiert, aber im Ordner statt an der Wand
  • Nutzungsänderungen ohne Anpassung des Brandschutzkonzepts, etwa ein Lager im ehemaligen Technikraum

Ein Sonderfall sind Ladeplätze für Akkugeräte, die im Flur oder im Lager entstanden sind, ohne dass jemand sie in der Gefährdungsbeurteilung nachgeführt hat. Warum das relevant ist, steht im Artikel zur Brandklasse L bei Lithium-Ionen-Akkus.

Was nach dem Protokoll passiert

Festgestellte Mängel werden in der Niederschrift dokumentiert und mit einer Frist zur Beseitigung verbunden. Die Frist richtet sich nach der Schwere, sie reicht von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten.

Wird nicht oder nicht ausreichend beseitigt, leitet die Behörde die notwendigen Maßnahmen ein. In der Praxis heißt das zunächst Ordnungsverfügung, bei fortdauernden Verstößen Zwangsgeld.

Bei akuter Gefahr geht es schneller. Ein blockierter Rettungsweg in einer Versammlungsstätte oder eine ausgefallene Brandmeldeanlage kann zur sofortigen Nutzungsuntersagung führen, also zur Schließung bis zur Behebung.

Die zweite Ebene ist die zivilrechtliche.

Ein Protokoll mit dokumentierten Mängeln ist im Schadensfall eine Urkunde darüber, dass der Betreiber Bescheid wusste. Das wirkt sich auf die persönliche Verantwortung der Geschäftsführung und auf die Regulierung durch den Sachversicherer aus.

Umgekehrt gilt genauso: Wer die Fristen einhält und die Beseitigung nachweist, kann sich die Nachschau sparen und hat für den Ernstfall den besseren Aktenstand.

Der Weg, den kaum jemand kennt

In Brandenburg gibt es eine Möglichkeit, die selten genutzt wird. Nach § 11 der Brandverhütungsschauverordnung kann die Brandschutzdienststelle auf Antrag auf die Durchführung verzichten.

Voraussetzung ist ein Gutachten einer anerkannten Prüfingenieurin oder eines anerkannten Prüfingenieurs für Brandschutz, das nachweist, dass das Objekt keine Gefahrenquellen oder Mängel im Brandschutz aufweist.

Zwei Formalien entscheiden über den Erfolg: Das Gutachten muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist eingereicht werden und darf nicht älter als ein Jahr sein. Die Verordnung nennt dafür beispielhaft Hochregallager, Campingplätze, Versammlungs- und Verkaufsstätten, Garagen, Hochhäuser und Verwaltungsobjekte.

Für gut organisierte Objekte mit laufender Dokumentation ist das ein realistischer Weg. Für Betriebe, die ihren Brandschutz ohnehin nicht im Griff haben, ist es keiner, denn das Gutachten fällt dann entsprechend aus.

Wer im Betrieb die Vorbereitung übernimmt

Die Brandverhütungsschau prüft den Zustand, nicht die Absicht. Damit der Zustand stimmt, braucht es eine Person, die zwischen den Terminen zuständig ist. In der Praxis ist das der Brandschutzbeauftragte.

Seine Aufgaben nach DGUV Information 205-003 decken sich fast vollständig mit dem Prüfumfang der Behörde: Begehungen durchführen, Mängel verfolgen, Brandschutzordnung pflegen, Unterweisungen organisieren, Prüfberichte im Blick behalten.

Kleinere Betriebe ohne eigene Fachkraft lösen das über einen externen Brandschutzbeauftragten. Wer die Aufgabe intern besetzen will, braucht die entsprechende Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten.

Die zweite Säule ist die Mannschaft. Ohne ausgebildete Brandschutzhelfer fehlt bei jeder Begehung der Nachweis, dass im Ernstfall jemand handlungsfähig ist. Die Anforderungen dazu hat die Neufassung der ASR A2.2 zuletzt verschärft.

Für die Dokumente selbst gilt dasselbe Prinzip: Ein Brandschutzkonzept und aktuelle Flucht- und Rettungspläne müssen zum heutigen Gebäude passen, nicht zum genehmigten Stand von vor zehn Jahren.

Checkliste für die Vorbereitung

Diese Punkte lassen sich ohne externe Hilfe abarbeiten. Sinnvoll ist der Durchgang drei bis sechs Monate vor dem erwarteten Termin, nicht in der Woche davor.

  • Turnus geklärt und nächsten Termin bei der zuständigen Stelle erfragt
  • Baugenehmigung, Auflagen und Brandschutzkonzept vollständig und auffindbar
  • Alle Prüfberichte der sicherheitstechnischen Anlagen aktuell, keine überfälligen Fristen
  • Feuerlöscher geprüft, gekennzeichnet, erreichbar und nicht zugestellt
  • Brandschutzordnung Teil A, B und C aktuell, ausgehängt und den Beschäftigten bekannt
  • Flucht- und Rettungspläne stimmen mit dem tatsächlichen Grundriss überein
  • Rettungswege, Treppenräume und Notausgänge frei, Türen nicht verkeilt
  • Brandschutztüren schließen selbsttätig, Feststellanlagen funktionsfähig
  • Durchführungen in Brandwänden nach Umbauten fachgerecht verschlossen
  • Unterweisungen und Brandschutzhelfer-Ausbildungen dokumentiert und nicht abgelaufen
  • Nutzungsänderungen erfasst und mit dem Brandschutzkonzept abgeglichen
  • Mängel aus der letzten Schau nachweislich beseitigt, Belege abgeheftet
  • Ansprechpartner für den Termin benannt und terminlich verfügbar

Häufig gestellte Fragen

Muss ich der Brandverhütungsschau zustimmen?
Nein, sie ist hoheitlich und damit zu dulden. Die mit der Durchführung Beauftragten dürfen Grundstücke und bauliche Anlagen betreten. In Berlin ist die Verweigerung des Zutritts ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit geregelt.
Wird der Termin immer angekündigt?
In der Regel ja. Brandenburg sieht eine Anzeige mindestens zwei Wochen vorher vor. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Gefahr im Verzug, kann davon abgewichen werden.
Was kostet eine Brandverhütungsschau?
Die Gebühr richtet sich nach der Satzung der zuständigen Kommune oder des Landkreises und wird meist nach Zeitaufwand berechnet. Die Spanne ist groß, weil Objektgröße und Prüfdauer stark auseinandergehen. Die aktuelle Satzung der zuständigen Stelle ist die einzige verlässliche Quelle.
Ersetzt die interne Brandschutzbegehung die behördliche Schau?
Nein. Beide haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Konsequenzen. Die interne Begehung ist allerdings die wirksamste Vorbereitung, weil sie dieselben Punkte prüft, bevor sie in einem behördlichen Protokoll landen.
Brauchen wir dafür zwingend einen Brandschutzbeauftragten?
Die Bestellung ergibt sich aus Baurecht, Brandschutzkonzept, behördlicher Auflage oder Gefährdungsbeurteilung, nicht aus der Brandverhütungsschau selbst. In der Praxis fällt die Vorbereitung jedoch fast immer in dessen Aufgabenbereich.
Warum spricht man in Berlin von Brandsicherheitsschau?
Weil Berlin die Prüfung in der Betriebs-Verordnung regelt und nicht im Feuerwehrrecht. Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde, die Berliner Feuerwehr wird über den Termin unterrichtet.
Was passiert, wenn wir die Frist zur Mängelbeseitigung nicht halten?
Dann führt die Behörde eine Nachschau durch und leitet bei nicht beseitigten Mängeln die notwendigen Maßnahmen ein. Je nach Schwere reicht das von der Ordnungsverfügung über Zwangsgeld bis zur Nutzungsuntersagung.
Gilt das auch für ein normales Bürogebäude?
Nur eingeschränkt. In Brandenburg sind mehrgeschossige Verwaltungsgebäude ab mittlerer Höhe mit mindestens 200 Arbeitsplätzen erfasst. Kleinere Bürobetriebe unterliegen der Schau nicht, die Pflichten aus Arbeitsschutzrecht gelten trotzdem.

Fazit

Die Brandverhütungsschau ist planbar. Der Turnus steht in der Verordnung, der Prüfumfang ebenfalls, und die Ankündigung kommt mit Vorlauf. Unangenehm wird sie nur dort, wo zwischen zwei Terminen niemand zuständig war.

Drei Punkte entscheiden über das Ergebnis: eine vollständige Dokumentation, freie und funktionsfähige Rettungswege sowie eine interne Begehung lange vor dem Behördentermin.

Den organisatorischen Teil können wir übernehmen. Wir führen die Brandschutzbegehung mit Mängelprotokoll durch, bilden Brandschutzhelfer direkt im Betrieb aus und übernehmen auf Wunsch die Aufgabe des externen Brandschutzbeauftragten in Berlin und Brandenburg.

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